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wir  für  Jeden,  der  die  St.  Gallische  Geschichte  kennt,  die  Frage
offen,  ob  das  dem  Jahre  1831  vorangehende  Regiment  ein  glücklicheres
  gewesen  sei®).  Wir  könnten  zum  Schlusse,  auch  ohne
jede  Vorliebe  für  die  Demokratie,  nicht  verschweigen,  dass  das  politische
  Leben  derjenigen  Cantone,  die  noch  keine  Volksabstimmung
  besitzen  (dermalen  Freiburg  allein),  oder  dieselbe  erst  seit
kurzem  mit  dem  Repräsentativsystem  vertauscht  haben  (Tessin),
keinen  Beweis  für  die  Vorzüglichkeit  desselben  bildet  °”).

Die  Volksabstimmung  kommt  in  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft
  und  in  ihren  22,  resp.  25,  Cantonen®®)  in  sehr
verschiedenen  Formen  vor,  die  bei  den  öfteren  Verfassungsrevisionen
der  Oantone,  denen  keine  grosse  Bedeutung  mehr  beigemessen
wird,  leicht  übersehen,  oder  verwechselt  werden  können.  Gegenwärtig
  bestehen,  der  officiellen  Aufzählung  der  Oantone  folgend,
in  deren  Verfassungen  folgende  Einrichtungen  °°),  für  deren  Dauer

96)  Wer  sich  dafür  näher  interessiren  sollte,  findet  einen  guten  Aufschluss
in  einer  neuen  Biographie  des  früheren  „leitenden  Staatsmannes“  der  St.
Galler,  CArı  MÜLLER-FRIEDBERG,  von  Prof.  DIERAUER  in  St.  Gallen  und  in
der  bereits  wiederholt  citirten  Broschüre  von  TH.  CvrtTı  „Geschichte  der
Schweiz.  Volksgesetzgebung“,  welche  diese  St.  Gallischen  Verhältnisse  mit
besonderer  Ausführlichkeit  behandelt.  Von  dem  gleichen  Verfasser  ist
darüber  noch  zu  lesen  „Zur  Geschichte  der  Volksrechte.  St.  Gallische  Erinnerungen“
  1881.

9)  In  Freiburg  wählt  die  Regierung  sogar  die  Gremeindevorsteher,  was
ganz  einzig  in  der  Schweiz  dasteht.  In  Tessin  wurde  bei  der  ersten  Volksabstimmung
  nach  Erlass  des  Verfassungsdecretes  von  1883  das  Gesetz  über
die  Flusscorrection  des  Tessin  verworfen.

9%)  Die  sogenannten  Halbcantone  sind  staatsrechtlich  in  ihrem  innern
Leben  vollkommen  souveräne  Gemeinwesen,  mit  eigenem  Bürgerrecht,
eigener  Gesetzgebung  und  Justiz,  ohne  allen  staatsrechtlichen  Zusammenhang
zwischen  beiden  Landestheilen.  Dass  sie  nicht  als  selbstständige  Cantone
gezählt  werden,  beruht  auf  historischen  Gründen  und  auch  auf  der  Abneigung,
die  Kleinstaaterei  im  Ständerath  noch  zu  verstärken.  Sie  besitzen  dort  nur
je  einen  Vertreter,  nicht  zwei,  wie  die  ganzen  Cantone.  Jeder  derselben  ist
aber  völlig  selbstständig  in  der  Stimmgebung.

®)  Darnach  sind  die  Angaben  in  dem  neuesten  Abriss  des  schweizerischen
  Staatsrechts  von  ORrkELLI  in  Marquardsen’s  Sammlung  in  einzelnen
Puncten  zu  revidiren.  Graubünden  z.B.  besitzt  die  Initiative  schon  seit  1880,
die  dort  noch  vermisst  wird  (pag.  103).  Bei  Srüssı  ist  die  Veränderung  des