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jedoch  keinerlei  Garantie  geleistet  werden  kann.  Anzunehmen
ist,  dass  sich  unter  normalen  Verhältnissen  in  den  Cantonen  das
obligatorische  Referendum  und  die  Initiative  ausdehnen,  im  Bund
hingegen  das  jetzige  facultative  Referendum  erhalten  werde.

Uebersicht  der  cantonalen  Verhältnisse.

Zürich  hat  das  obligatorische  Referendum  über  Verfassungsänderungen,
  Gesetze,  Concordate,  Beschlüsse  über  einmalige  Ausgaben
  von  über  250  000,  oder  jährlich  wiederkehrende  von  über
20  000  Franken  (Finanzreferendum)  und  die  Initiative  von  5000
Stimmfähigen,  oder  !/s  der  in  einer  Sitzung  anwesenden  Mitglieder
  des  Uantonsraths.

Bern  hat  das  obligatorische  Referendum  über  alle  Gesetze
und  das  Finanzreferendum  über  Ausgaben  für  den  gleichen  Gegenstand
  im  Betrag  von  wenigstens  500  000  Fr.,  sowie  über  neue
Staatsschulden,  die  nicht  im  nämlichen  Jahre  wieder  zur  Abzahlung
  gelangen  oder  blosse  Erneuerungen  einer  bestehenden
Schuld  sind,  und  über  Erhöhung  des  Steueransatzes.

Luzern  hat  facultatives  Referendum  auf  Begehren  von  5000
Stimmberechtigten  über  Gesetze,  Staatsverträge  und  Finanzdecrete
  von  wenigstens  200  000,  oder  jährlich  wiederkehrend
20  000  Franken.

Uri:  Landsgemeinde.  Dieselbe  beschliesst  alle  Gesetze,
wichtigere  Staatsverträge  und  Abkommnisse,  Steuern,  Anleihen,
Abtretung  wichtiger  Landesrechte,  Oreirung  neuer  fix  besoldeter
Aemter.  Der  Landrath  kann  Verträge  und  Concordate  von  gegeringerer
  Wichtigkeit  abschliessen  und  provisorische  Gesetze  in
dringlichen  Fällen  bis  zur  nächsten  Landsgemeinde  erlassen.  Vor
die  Landsgemeinde  gelangen  Anträge  des  Landsraths,  oder  solche,
die  von  7  ehrlichen  Männern  aus  ebenso  vielen  verschiedenen
Geschlechtern  gestellt  und  vom  Landrath  begutachtet  sind.  Die
7  Initianten  müssen  an  der  Landsgemeinde,  die  über  ihren  Antrag
verhandelt,  persönlich  anwesend  sein.

Bernischen  Referendumsgesetzes  durch  ein  compliecirtes  Gesetz  über  die  Vereinfachung
  des  Staatshaushaltes  vom  16.  Mai  1880  nicht  berücksichtigt,  durch
welches  namentlich  die  vierjährige  Budgetvorlage  an  das  Volk  beseitigt
worden  ist.