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Schwyz  (bis  1848  Landsgemeindecanton)  hat  das  obligatorische
  Referendum  über  alle  Gesetze,  und  Finanzdecrete,  welche
eine  ausserordentliche  Ausgabe  von  über  50  000  oder  jährlich
wiederkehrend  über  10  000  Franken  enthalten.  2000  Stimmfähige
haben  die  Initiative  auf  Erlass  neuer,  oder  Abänderung  bestehender
  Gesetze  und  das  facultative  Referendumsbegehren  über  Staatsverträge,
  Decrete  und  Verordnungen  des  Cantonsraths,  die  nicht
bloss  Ausführung  der  eidgenössischen  Gesetzgebung  sind.  Der
Oantonsrath  kann  ferner  jeden  seiner  Beschlüsse  der  Volksabstimmung
  unterbreiten,  oder  sich  durch  eine  solche  zum  Erlass
bestimmter  Gesetze  ermächtigen  lassen.

Obwalden.  Landsgemeinde.  Dieselbe  beschliesst  alle  Gesetze.
  (Dieselben  werden  hier  definirt  als  alle  Erlasse,  durch
welche  Rechte  und  Pflichten  der  Privaten,  öffentlichen  Genossenschaften,
  der  Gemeinden  oder  des  Staates  und  organische  Einrichtungen
  des  Staates  oder  des  Gerichts-  und  Verwaltungswesens
allgemein  und  bleibend  bestimmt  werden.)  Ferner  alle  Landessteuern
  und  Anleihen,  Errichtung  von  Strassen-  und  Hochbauten
im  Betrag  von  mehr  als  10000  Franken.  Jeder  Stimmfähige
kann  an  die  Landsgemeinde  Anträge  richten,  welche  nicht  gegen
ie  Bundes-  oder  Cantonsverfassung,  oder  Privatrechte,  oder  die
rechtmässigen  Erkenntnisse  und  Urtheile  von  Behörden  verstossen.
Diese  Anträge  werden  vom  Landrath  begutachtet  und  müssen
vom  Antragsteller  persönlich  vor  der  Landsgemeinde  vertreten
werden;  es  kann  nur  über  Annahme  oder  Verwerfung  des  Antrages
  oder  des  landräthlichen  Gutachtens  verhandelt  und  abgestimmt
  werden.

Nidwalden.  Landsgemeinde.  Dieselbe  beschliesst  alle  Gesetze,
  die  Landessteuern,  Anlehen  über  6000  Franken.  Sie  kann
den  Landrath  ermächtigen,  Gesetze  zu  erlassen,  oder  ausserordentliche
  Ausgaben,  oder  Veräusserung  von  Landesgut  vorzunehmen.
Jeder  Stimmfähige,  sowie  Landes-  und  Gemeindebehörden,  Corporationen
  und  Vereine  können  Anträge  an  die  Landsgemeinde
stellen,  welche  nicht  gegen  die  Bundes-  oder  Uantonalverfassung  ;
oder  bestehenden  Privatrechte  verstossen.  Sie  werden  vom  Landrath
  begutachtet  und  publizirt,  worauf  jeder  Stimmberechtigte

Abänderungs-  und  Gegenanträge  stellen  kann,  welche  ebenfalls
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