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begutachtet  werden.  Die  Landsgemeinde  darf  nur  über  die  in
dieser  Weise  vorher  gestellten  Anträge  abstimmen,  doch  können
inzwischen  von  den  Urhebern  zurückgezogene  Anträge  von  jedem
  Stimmberechtigten  an  der  Landsgemeinde  aufrechtgehalten
werden.

Glarus.  Landsgemeinde.  Dieselbe  beschliesst  über  Gesetze
und  hoheitliche  Verfügungen,  über  das  Salz-  und  Forstwesen,
(tewässer,  Jagd,  Fischerei  u.  s.  w.,  Verträge  und  Abkommnisse,
Creirung  von  Aemtern  und  ihre  Besoldungen,  Steuern  und  Beschaffung
  der  sonstigen  Mittel  für  die  Bestreitung  der  Landesausgaben,
  endlich  Bauten,  Anschaffungen  und  sonstige  Veranstaltungen,
  deren  Gesammtkosten  5000  Franken  übersteigen  (dringende
  Umstände  vorbehalten).  Die  Behörden  des  Landes  und
jeder  stimmfähige  Einwohner  können  Vorschläge  zu  Gesetzen
oder  hoheitlichen  Beschlüssen  (die  sie  bei  ihrer  aufhabenden
Landespflicht  der  Ehre  und  dem  Nutzen  des  Vaterlandes  angemessen
  erachten)  in  das  sogenannte  Landesmemorial,  das  vom
dreifachen  Landrath  zusammengestellt  und  4  Wochen  vor  der
Landsgemeinde  publizirt  wird,  einreichen.  Diese  Anträge  werden
  demselben  nebst  Begutachtung  einverleibt,  wenn  mehr  als
10  Stimmen  des  Landrathes  sich  für  Erheblichkeit  des  Antrages
ausgesprochen  haben.  Andernfalls  werden  dieselben  ohne  Gutachten
  dem  Memorial  angefügt  (die  Glarner  nennen  diess:  sie
kommen  in  den  „Beiwagen“),  und  es  wird  von  der  Landsgemeinde,
wenn  sie  dort  aufrechtgehalten  werden,  nur  über  Ablehnung
oder  Zuweisung  an  den  Landrath  zur  Begutachtung  für  die
nächstfolgende  Landsgemeinde  abgestimmt.

(Gegen  neue  Gesetze  sollen  in  der  Regel  3  Jahre  lang  keine
Abänderungsanträge  gestellt  werden  dürfen.

Zug  (bis  1848  Landsgemeinde)  hat  facultatives  Referendum
über  Gesetze,  Staatsverträge  und  Finanzdecrete  betreffend  eine
ausserordentliche  einmalige  Ausgabe  von  mindestens  40  000,
resp.  eine  jährlich  wiederkehrende  von  mindestens  5000  Franken;
!/s  des  Cantonsraths  kann  unmittelbar  nach  der  Beschlussfassung
daselbst  die  Abstimmung  begehren,  oder  500  Stimmberechtigte
innert  der  Frist  von  30  Tagen.  Ferner  besteht  Initiative  von
1000  Stimmberechtigten,  mittelst  motivirter  Eingabe  an  den