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rathes  von  erheblicher  finanzieller  Tragweite.  Der  Cantonsrath,
oder  eine  demselben  gleichstehende  Anzahl  von  Stimmberechtigten
hat  das  Recht  Anträge  an  die  Landsgemeinde  zu  bringen,  die
von  dem  Cantonsrath  zu  begutachten  sind.  Eine  Besonderheit
dieser  Landsgemeinde  besteht  darin,  dass  an  derselben  keine
Discussion  gestattet  ist,  sondern  bloss  über  die  Vorlagen  abgestimmt
  wird.

Appenzell  Inner-Rhoden.  Landsgemeinde.  Dieselbe
beschliesst  nur  die  Gesetze,  der  Grosse  Rath  hingegen  Uoncordate,
  Steueranlagen  und  Budget.  Das  Antragsrecht  an  der
Landsgemeinde  steht  jedem  stimmfähigen  Cantonseinwohner,  sowie
(tenossenschaften  und  Kreisen  zu  und  muss,  wenn  es  sich  um
Erlass  von  Gesetzen  handelt,  bei  dem  Grossen  Rathe  ausgeübt
werden.  Bringt  derselbe  dann  den  Antrag  nicht  vor,  so  kann  er,
insofern  er  nicht  der  Bundes-  oder  Cantonalverfassung  zuwiderläuft,
  von  jedem  Stimmfähigen  der  Landsgemeinde  vorgetragen
werden.

Diess  sind  die  13  alten  Cantone  der  Eidgenossenschaft,  die
bis  1798  bestanden,  von  denen  6  in  der  alten  Zeit  Landsgemeindeverfassung
  und  die  7  übrigen  (Zürich,  Bern,  Luzern,  Freiburg,
Solothurn,  Basel  und  Schaffhausen)  städtische  Aristokratie,
oder  Zunftverfassung  besassen.  Die  9  neuen  Üantone,  deren
definitive  Organisation  als  selbstständige  Glieder  der  Eidgenossenschaft
  bei  den  6  ersten  1803,  bei  den  3  letzten  dagegen  1815
erfolgte,  sind  folgende:

St.  Gallen  (1831  bis  1875  Veto)  facultatives  Referendum
über  Gesetze  und  allgemein  verbindliche‘  Beschlüsse  nicht  dringlicher
  Natur  auf  Begehren  von  6000  Activbürgern,  die  dasselbe
auch  mündlich  (bei  den  Gemeindeammannämtern),  oder  mittelst
Abzählung  bei  Anlass  einer  Bürgerversammlung  stellen  können.

Graubünden  (bis  1850  einfaches  obligatorisches  Referendum
  mit  Ausschluss  von  Finanzdecreten  und  landespolizeilichen
Sachen  und  ohne  Initiative)  hat  jetzt  obligatorisches  Referendum
über  Gresetze  (die  definirt  werden  Vide  pag.  188)  und  Grossrathsbeschlüsse,
  durch  welche  neue  Cantonsbehörden  aufgestellt  werden.
  Finanzreferendum  über  Ausgaben  von  mindestens  100  000
Franken  einmalig,  oder  20000  wiederkehrend.  Der  Grosse  Rath