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bestritten  werden  können,  wobei  die  ordentliche  Staatssteuer  auf
1!/a  °/oo  festgestellt  ist.  Dieser  alte  Referendumscanton  steht
nunmehr  in  Bezug  auf  „Volksrechte*  mit  Ausnahme  von  Freiburg
  am  weitesten  auf  Seite  der  Repräsentativverfassungen.

Neuenburg  (bis  1848  monarchisch,  durch  einen  preussischen
Statthalter,  regierter  Staat  und  zugleich  Bundesglied  der  Eidgenossenschaft)
  hat  facultatives  Referendum  über  Gesetze  und
allgemein  verbindliche  Grossrathsbeschlüsse,  die  nicht  dringlicher
Natur  sind,  auf  Begehren  von  3000  Stimmberechtigten.  Dringlichkeit
  kann  nur  von  °s  der  anwesenden  Grossrathsmitglieder
ausgesprochen  werden,  eine  Bestimmung  die  in  der  Eidgenossenschaft
  fehlt.

Initiative  von  ebenfalls  3000  Activbürgern.  Der  Grosse  Rath
kann  das  Begehren  annehmen,  oder  es  mit  oder  ohne  Abänderungsvorschläge
  der  Volksabstimmung  unterwerfen.

Endlich  obligatorisches  Referendum  in  Bezug  auf  die  Organisation
  der  Kirchen.

Genf  hat  ein  facultatives  Referendum  auf  Begehren  von
3500  Activbürgern.  Ausgenommen  sind  Gesetze  und  Beschlüsse
von  besonderer  Dringlichkeit  und  das  jährliche  Budget,  eingeschlossen
  dagegen  ausdrücklich  die  Einführung  von  neuen,  oder
die  Erhöhung  bestehender  Steuern,  Aufnahme  von  Anlehen  und
Ausgabe  von  Staatsschuldscheinen.

Man  kann  dieser  Zusammenstellung  leicht  entnehmen,  dass
sich  die  Cantone  an  kein  bestimmtes  Muster  gehalten  haben,  sondern
  in  ihren  Bestimmungen  ziemlich  willkürlich,  jeder  nach
seinem  besonderem  Geschmacke  vorgegangen  sind.  An  das  Eidgenössische
  Gesetz  haben  sich  gänzlich  bloss  der  jüngste  Referendumscanton
  Tessin  und  annähernd  noch  Neuenburg  in  seiner  jetzigen
Verfassung  von  1879  angeschlossen,  einen  Schatten  des  ehemaligen
Vetos  hat  St.  Gallen  beibehalten,  doch  ist  es  desshalb  nicht  mehr
(wie  diess  mitunter  noch  seit  1875  geschieht)  ein  Veto-Canton  zu
nennen.  Eigenthümlich  in  Bezug  auf  die  Einrichtung  ihres
Finanzreferendums  sind  besonders  Aargau  und  Bern,  doch  hat  das
letztere  den  Beschluss  des  vierjährigen  Budgets  durch  das  Volk,
in  Folge  übler  Erfahrung  damit,  nach  Verlauf  von  zwei  solchen
Perioden  fallen  lassen.  Am  vollständigsten  vielleicht  sind  die