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Die  Schwierigkeiten  dieses  Systems  liegen  zunächst  natürlich
in  der  grösseren  oder  geringeren  Fähigkeit  des  concreten  Volkes,
seine  Angelegenheiten  in  dieser  Art  selber  zu  besorgen,  bezw.  in
der  Verschiedenheit  der  Ansichten  über  die  Möglichkeit  und
Nützlichkeit  der  Demokratie  überhaupt.  Es  sind  aber  auch  technische
  Schwierigkeiten  vorhanden.  Es  ist  nicht  möglich,  in  einem
grösseren  und  complizirteren  Gemeinwesen  alle  und  jede  Gesetze
und  noch  dazu  alle  Beschlüsse  von  allgemeiner  Bedeutung  einer
obligatorischen  Volksabstimmung  zu  unterwerfen,  da  würde  in  der
That  die  Staatsmaschine  leicht  zu  viel  Friction  erleiden.  Es  muss
also  eine  gewisse  Unterscheidung  und  Ausscheidung  stattfinden,
entweder  zwischen  Gesetzen  und  Beschlüssen  resp.  Verordnungen,
was  aber  stets  etwas  willkürlich  bleibt  !9'),  da  eben  diese  Begriffe
niemals  völlig  genügend  definirt  sein  werden.  Oder  man  versucht
  eine  Aufzählung  der  Gegenstände  des  Referendums,  die
aber  auch  nicht  ganz  vollständig  und  ausreichend  für  alle  Fälle
sein  wird,  bezw.  dann  leicht  zu  weit  geht,  wie  wir  diess  oben  an
dem  Beispiel  der  Staatsverträge  und  der  Verfassung  von  Graubünden
  gezeigt  haben  !°°).

101)  Wir  haben  schon  angeführt,  dass  in  Graubünden  die  alte  Forstgesetzgebung
  vollständig  auf  „landespolizeilichen  Decreten“  beruhte,  die  nicht  zur
Abstimmung  ausgeschrieben  wurden.  Ebenso  ist  die  Beseitigung  der  Adelsbezeichnung,
  die  in  allen  amtlichen  Actenstücken  (Civilstandsregistern,  Protocollen,
  amtlichen  Schreiben  etc.)  ausgeschlossen  ist,  kein  Volksbeschluss,
sondern  ein  Grossrathsbeschluss  vom  25.  März  1848.

102)  Die  Züricher  Verfassung  hat  die  folgende  Definition  des  obligatorischen
  Referendums.

B.  Volksabstimmung.

Art.  30.

Alljährlich  zwei  Mal,  im  Frühjahr  und  im  Herbst  findet  die  Abstimmung
  des  Volkes  über  die  gesetzgeberischen  Acte  des  Cantonsrathes  statt.
(Referendum.)  In  dringenden  Fällen  kann  dieser  eine  ausserordentliche  Abstimmung
  anordnen.

Der  Volksabstimmung  sind  zu  unterstellen:

1)  Alle  Verfassungsänderungen,  Gesetze  und  Concordate;

2)  Diejenigen  Beschlüsse  des  Cantonsrathes,  welche  derselbe  nicht  endgültig

  zu  fassen  befugt  ist.  (s.  Art.  31);

3)  Schlussnahmen,  welche  der  Cantonsrath  von  sich  aus  zur  Abstimmung

bringen  will.