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Es  ist  bezeichnend,  dass  in  diesem  ältesten  Referendumscanton,
Graubünden,  vor  dem  Jahre  1880  gar  keine  Definition  be-Der

  Cantonsrath  ist  berechtigt,  bei  der  Vorlage  eines  Gesetzes  oder
Beschlusses  neben  der  Abstimmung  über  das  Ganze,  ausnahmsweise  auch  eine
solche  über  einzelne  Punkte  anzuordnen.

Die  Abstimmung  findet  mittelst  der  Stimmurne  in  den  Gemeinden  statt.

Die  Betheiligung  hieran  ist  eine  allgemeine  Bürgerpflicht.

Die  Volksabstimmung  kann  nur  bejahend  oder  verneinend  sein.

Bei  derselben  entscheidet  absolute  Mehrheit  der  bejahenden  und  verneinenden
  Stimmen.

Der  Cantonsrath  ist  nicht  befugt,  Gesetze  oder  Beschlüsse  vor  der  Abstimmung
  provisorisch  in  Kraft  zu  setzen.

Alle  zur  Volksabstimmung  gelangenden  Vorlagen  sind  spätestens  30
Tage  vor  derselben  zu  veröffentlichen  und  den  Stimmberechtigten  einzuhändigen.


C.  Cantonsrath.

Art.  31.
Dem  Cantonsrathe  kommt  zu:

1)  Die  Berathung  und  Beschlussfassung  über  alle  Gegenstände,  welche
der  Volksabstimmung  unterstellt  werden;

2)  Das  Begehren  um  Einberufung  der  Bundesversammlung  (Art.  75,
Abs.  2  der  Bundesverfassung);

3)  Die  Verfügung  über  die  Wehrkraft  des  Cantons,  soweit  dieselbe
nicht  vom  Bunde  beansprucht  wird;

4)  Die  Ueberwachung  der  gesammten  Landesverwaltung  und  der
Rechtspflege,  sowie  die  Entscheidung  der  Conflicte  zwischen  der
vollziehenden  und  richterlichen  Gewalt.  Behufs  Stellung  einer  Anklage
  gegen  Mitglieder  des  Regierungsrathes  und  des  Obergerichtes
kann  er  einen  besonderen  Staatsanwalt  ernennen;

5)  Die  endgültige  Entscheidung  über  neue  einmalige  Ausgaben  für
einen  bestimmten  Zweck,  welche  den  Betrag  von  250  000  Franken
nicht  übersteigen,  sowie  über  neue  jährlich  wiederkehrende  Ausgaben
  bis  auf  den  Betrag  von  20000  Franken;

6)  Die  Festsetzung  des  jährlichen  Voranschlags  der  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staatshaushaltes  nach  Maassgabe  der  bestehenden
Gesetze  und  Beschlüsse,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  Ziffer  5
und  die  gleichzeitige  Bewilligung  der  entsprechenden  Steuern;

7)  Die  Prüfung  der  Staatsrechnung  und  der  Rechnungen  über  die
Separatgüter,  die  Sorge  für  ungeschmälerte  Erhaltung  des  Staatsvermögens
  und  für  zweckmässige  Aeufnung  und  Verwendung  seines
Ertrages;

8)  Die  Ausübung  des  Begnadigungsrechtes;

9)  Die  Vornahme  der  ihm  durch  die  Gesetzgebung  zugewiesenen  Wahlen;

10)  Die  Wahl  seines  Bureaus.