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stand,  sondern  Alles  auf  Praxis  beruhte,  so  dass  z.  B.  auch  die
einzeln  gefassten  finanzielle  Beschlüsse  (nicht  bloss  das  Budget)
dem  Volke  nicht  vorgelegt  wurden  und  auf  dem  Wege  der  „landespolizeilichen
  Verordnung“  selbst  wichtige  Gesetze,  wie  die  oben
schon  erwähnte  Forstordnung,  durch  den  Grossen  Rath  allein  erlassen
  wurden  !°).  Würde  diese  Schwierigkeit  in  der  Definirung
nicht  bestehen  und  zugleich  im  concreten  Falle  die  Bevölkerung
hinreichend  befähigt  und  charaktervoll  zur  Ausübung  des  Gesetzgebungsrechtes
  erscheinen,  so  wäre  das  obligatorische  Referendum
überall  in  einem  Einheitsstaate  die  zweckmässigste  der  Formen
dieser  demokratischen  Institution.  Sie  allein  macht  das  Volk  in
Wirklichkeit  zum  Gesetzgeber  und  gibt  ihm  das  wahre  und  erhebende
Bewusstsein,  seine  Geschicke  in  eigener  Hand  zu  behalten,  bei
allen  anderen  Einrichtungen  ist  diess  nicht  der  Fall.  Ebenso  wird
allein  durch  das  obligatorische  Referendum  der  Zweck  erreicht,
das  gesammte  Volk  mit  seiner  Gesetzgebung  vertraut  zu  machen
und  es  beständig  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten.  Alle  anderen
Einrichtungen  erreichen  diess  nur  theilweise  und  unvollständig;
sie  verlegen  es  in  die  zufällige  Willkür  einzelner  Parteien  oder
der  Repräsentantenversammlung  selbst,  welche  Gegenstände  von
dem  Volke  und  welche  ohne  (dasselbe  beschlossen  werden  sollen.
Endlich  hat  das  obligatorische  Referendum  den  ungemein  grossen
Vortheil,  dass  es  ohne  alle  Agitation  ganz  ruhig  vor  sich  geht
und  die  Leidenschaften  in  weit  geringerem  Massstabe  entzündet
als  einzelne  der  anderen  Einrichtungen,  die  stets  mit  einer  absichtlichen
  Erregung  des  Volkes  in’s  Werk  gesetzt  werden  müssen
und  hauptsächlich  in  dem  unschwer  zu  erweckenden  Misstrauen
republikanischer  Bevölkerungen  gegen  ihre  Obrigkeiten  einen  nie
versagenden  Hebel  besitzen,  der  aber  auf  die  Dauer  für  das  gesammte
  Staatsleben  schädlich  wirkt.  Davon  ist  bei  dem  obliga-10%)

  Nirgends  wird  überhaupt  dem  Volke  das  Budget  vorgelegt.  Das
Bernische  Referendumsgesetz  von  1869  hatte  zwar  den  Versuch  gemacht  ein
sogenanntes  „vierjähriges  Budget“,  einen  allgemeinen  summarischen  Voranschlag
  für  eine  längere  Finanzperiode  votiren  zu  lassen.  Der  Versuch  misslang
  aber  vollständig,  diese  Voranschläge  konnten  nicht  entfernt  eingehalten
werden.  Jetzt  hat  das  Volk  bloss  noch  die  Bestimmung  des  Steueransatzes
und  ein  Finanzreferendum  neben  dem  sonstigen.