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torischen  Referendum  weniger,  oder  gar  nicht  die  Rede.  Man  hat
zum  Voraus  die  Sicherheit,  dass  die  Repräsentanten  des  Volkes
demselben  alle  ihre  gesetzgeberischen  Werke  vorlegen  werden,  es
sich  also  seines  Rechts  nicht  selbst  zu  erwehren  braucht,  und  diese
Abstimmungen  gehen  nach  und  nach,  sobald  sie  einmal  sich  etwas
eingelebt  haben,  selbst  bei  wichtigen  Angelegenheiten  mit  einer
äusseren  Ruhe  vor  sich,  die  im  Gegensatz  zu  den  „Vetostürmen“
sehr  wohlthätig  und  vertrauenerweckend  wirkt.

Dagegen  wäre  nach  unserem  Dafürhalten  das  obligatorische
Referendum  in  dem  Bundesstaate  nicht  ohne  eine  tiefgreifende
Veränderung  desselben  durchführbar.  Es  hat  zu  seiner  Voraussetzung
  ein  einheitlich  organisirtes  Volk,  welches  das  Souveränitätsrecht
  der  gesammten  Gesetzgebung  auf  seinem  Territorium  unzweifelhaft
  besitzt  und  es  nun  selbst,  statt  durch  Vertretung,  auszuüben
  beabsichtigt.  In  dem  Bundesstaate  aber  ist,  wenigstens  nach
der  jetzigen  Eidgenössischen  Verfassung  !%*)  und  der  vorherrschenden
  Meinung,  ein  solches  einheitliches  Volk  überhaupt  nur  für
grössere  Aeusserungen  des  staatlichen  Lebeus,  namentlich  dem  Auslande
  gegenüber,  vorhanden,  im  Innern  hingegen,  besonders  für
die  innere  Gesetzgebung,  Administration  und  Rechtsprechung
bestehen,  wie  der  erste  Artikel  der  schweizerischen  Bundesverfassung
  es  ausdrücklich  und  wörtlich  erklärt,  nur  „durch  den
Bund  vereinigte  Völkerschaften  von  zweiundzwanzig  souveränen
Cantonen“.  In  der  Bundesversammlung,  wie  sie  bis  1874  vorhanden
  war,  war  die  Gefahr  nicht  gross,  dass  dieselbe  ihre  gesetzgeberischen
  Befugnisse  über  diejenige  Grenze  ausdehnen  werde,
die  ihr  durch  die  praktisch  vorhandene  'Thheilung  der  Souveränitätsrechte
  vorgeschrieben  ist,  indem  zu  jedem  Bundesbeschlusse  die,
auf  keine  Weise  erzwingbare,  Zustimmung  des  Ständeraths  gehört,
in  welchem  alle  Cantone  ganz  gleichmässig  vertreten  sind.  Sobald
10)  Dieselbe  beruht  noclı  unbedingt  auf  dem,  zwar  wie’  wir  wohl  wissen
theoretisch  heutzutage  etwas  erschütterten,,  alten  System  der  sogenannten
„getheilten  Souveränität“,  das  rein  praktisch  genommen,  auch  den  Verhältnissen
  besser  entspricht,  als  die  logisch  richtigere  Auffassung  der  neueren
Publizisten.  Der  Art.  3  der  Bundesverfassung  lautet:  „Die  Cantone  sind
souverän,  soweit  ihre  Souveränität  nicht  durch  die  Bundesverfassung  beschränkt

ist  und  üben  als  solche  alle  Rechte  aus,  welche  nicht  der  Bundesgewalt
übertragen  sind“.