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nun  aber  Bundesgesetze  und  sogar  etwa  noch  gewisse  Kategorieen
  von  Bundesbeschlüssen  schliesslich  vom  Volke  votirt  werden,
so  ist  für  das  gesammte  Staatsleben  entscheidend  die  Frage,
welches  Volk  sie  votirt.  Greschieht  diess  durch  die  Völkerschaften
der  einzelnen  Oantone,  oder  müssen  dieselben,  wenigstens  in  ihrer
Mehrzahl,  einem  daneben  hergehenden  allgemeinen  schweizerischen
Volksbeschluss  auch  beistimmen  (so  wie  es  in  der  Bundesversammlung
  der  Fall  ist),  so  kann  eine  Coalition  von  in  der  Volkszahl
ganz  untergeordneten  Cantonen  jedes  Bundesgesetz  im  Widerspruche
  mit  der  grossen  Volksmehrheit  verhindern,  was  jetzt  kaum
mehr  ertragen  würde,  am  wenigsten  nachdem  dieses  dem  Bundesstaat
  eigentlich  entsprechende  System  19%)  schon  seit  1874  bei  der
Errichtung  des  facultativen  Referendums  aufgegeben  worden  ist.
Wenn  aber  sogar  alle  Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse  vom
sesammten  schweizerischen  Volk,  ohne  Rücksicht  auf  die  Cantone,
  votirt  werden,  so  sind  diese  letzteren  als  selbstständige
Staaten  und  Völkerschaften  virtuell  beseitigt  und  der  Einheitsstaat
ist  bald  auch  in  der  Anschauung  des  Volkes,  vorhanden.  Die
Vollendung  dieses  Ueberganges  zu  dem  Einheitsstaate  würde  dann
darin  liegen  —  was  nicht  ausbleiben  könnte  —,  dass  die  Bundesversammlung
  (also  auch  der  Ständerath,  die  Vertretung  der  Uantone)
  durch  eine  Volksinitiative  gezwungen  werden  könnte,  bestimmte
  Gesetze  zu  dieser  Volksabstimmung  vorzubereiten  und
vorzulegen,  was  jetzt  nicht  der  Fall  ist,  da  keine  bundesrechtliche
Initiative  besteht.  Damit  würde  jeder  Einfluss  der  Uantone  auf

105)  Bei  den  Abstimmungen  über  die  Verfassungen  findet  es  in  der
That  noch  statt.  Die  amerikanische  Constitution  sichert  die  Rechte  der
Einzelstaaten  dadurch,  dass  sie  nur  mit  verstärkten  Majoritäten  verändert
werden  dürfen  (Art.  5  der  Verfassung).  Der  deutsche  Bundesstaat  sichert
sogar  gewissen  Staaten  eine  bestimmte  Stimmenzahl  und  damit  ein  Uebergewicht
  in  dem  Einen  Factor  der  Gesetzgebung,  dem  Bundesrath.  In  der
Eidgenössischen  Verfassung  haben  die  Cantone  für  ihren  Bestand  ausser  dem
sehr  theoretischen  Art.  3  nicht  die  geringste  andere  Sicherheit,  als  eben
den  Ständerath  (in  dem  jeder  Canton  klein  oder  gross  gleiche  Stimme  hat)
als  den  Einen  Factor  der  Bundergesetzgebung  und  die  Abstimmung  auch  der
Cantone  in  Verfassungsfragen.  Es  ist  diess  das  möglichste  Minimum,  das
kaum  weiter  vermindert  werden  dürfte,  wenn  man  den  Bundesstaat  beibehalten
  will.