—  40  —

die  Bundesgesetzgebung  vollständig  gebrochen,  und  der  Ständerath
  hätte  durchaus  keinen  Zweck  und  keine  Existenzberechtigung
mehr,  sondern  würde  viel  zweckmässiger  durch  eine  zweimalige
Berathung  in  Einer  parlamentarischen  Körperschaft  ersetzt.
Wollte  man  ein  obligatorisches  Referendum  mit  einfacher  Volksabstimmung
  einführen,  dennoch  aber  die  Cantone  als  historisch
berechtigte  Souveränitäten  noch  möglichst  beibehalten  und  schützen,
(was  wahrscheinlich  zur  Erhaltung  der  Eidgenossenschaft  beitragen
  dürfte),  so  würde  gar  kein  anderes  Mittel  übrig  bleiben,
als  den  Einfluss  der  Cantonalität  in  der  vorberathenden  parlamentarischen
  Körperschaft  zu  verstärken,  d.  h.  zu  der  einheitlichen
  historischen  Tagsatzung  zuriickzukehren,  welche  die  Schweiz
bis  1848  besass  und  die  dem  amerikanischen  Zweikammersystem
schwerlich  geopfert  worden  wäre,  wenn  man  damals  schon  mit
den  jetzigen  demokratischen  und  centralistischen  Strömungen  zu
rechnen  gehabt  hätte.

Eine  solche  Tagsatzung  mit  gleichen  Cantonsstimmen,  ohne
eine  Initiative,  würde  allein  noch  ein  etwelches  Gegengewicht  gegen
ein  obligatorisches  Referendum  des  gesammten  schweizerischen
Volkes  bilden  können.  Es  ist  aber  —  für  uns  wenigstens  —
leicht  ersichtlich,  dass  einer  solchen  Eventualität  das  jetzige  reduzirte
  Referendumssystem  für  die  Eidgenössischen  Verhältnisse  bei
Weitem  vorzuziehen  ist,  und  diese  Erwägungen,  mehr  oder  wenıiger
  klar  empfunden,  haben  auch  im  Jahre  1874  den  Ausschlag
dafür  gegeben  und  werden  ihn  vielleicht  auch  in  der  Zukunft
noch  geben,  so  schwer  es  ist,  für  den  Gesammtstaat  ein  anderes
und  noch  dazu  ein  an  und  für  sich  weniger  gutes  System
aufrechtzuhalten,  nachdem  dasselbe  einmal  in  der  Mehrzahl  der
Einzelstaaten  dem  obligatorischen  Referendum  Platz  gemacht  haben
wird  9).  Die  Möglichkeit  einer  solchen  Veränderung  liegt  jedenfalls
  evident  vor.  Damit  würden  wir  dann  auf  dem  Standpunkte
der  im  Jahre  1802  durch  die  Erste  Eidgenössische  Volksabstimmung
  verworfenen  sogenannten  zweiten  helvetischen  Verfassung,
des  Einheitsstaates  in  gemässigter  Form,  angelangt  sein  und  von

106)  Diess  ist  nicht  unwahrscheinlich.  Gegenwärtig  freilich  hat  das
facultative  Referendum  auch  in  den  Cantonen  noch  ein  kleines  Uebergewicht.
Vgl.  pag.  213.

 