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a)  Das  facultative  Referendum,  wornach  innerhalb
einer  gewissen  Zeitfrist  eine  gewisse  Anzahl  von  Stimmberechtigten
  (bezw.  bei  zusammengesetzten  Staaten  von  Grliederstaaten)
eine  allgemeine  Abstimmung  über  ein  von  der  Repräsentantenversammlung
  erlassenes  Gesetz  (resp.  Beschluss)  verlangen  kann.
Eine  Abart  ist  das  im  Jahre  1831  unter  grossen  Kämpfen  zuerst
im  Canton  St.  Gallen  eingeführte  sogen.  Veto  !%®).  Es  unterscheidet
  sich  eigentlich  von  dem  facultativen  Referendum  nur  in
der  äusseren  Form  der  Anwendung,  indem  es  nicht  ein  auf  eine
allgemeine  Abstimmung  gerichtetes  Begehren  vorangehen  lässt,
bei  welchem  die  Absicht  der  Verwerfung  eines  Erlasses  durch
die  Petenten  vorausgesetzt  werden  kann,  die  in  der  Regel  auch
vorhanden  sein  wird,  sondern  diese  Verwerfung  sogleich  und
direct  ausgesprochen  wird  10).  Die  Nachtheile  dieser  jetzt  gänzlich

100)  Es  stammt  aus  der  französischen  Revolutionszeit  (Verf.  1791,
Section  III),  welche  es  dem  König  gegen  den  gesetzgebenden  Rath  einräumte,
In  der  Form  eines  Volksvetos  kommt  es  sodann  vor  in  der  Jacobinischen
Verfasssung  von  1793.  H£RAULT  SECHELLES,  der  Rapporteur,  hatte  bekanntlich
zuerst,  um  dieselbe  zu  begründen  ,  von  der  Nationalbibliothek  „Die  Gesetze
des  Minos“  verlangt,  denen  er  sie  anpassen  wollte,  musste  sich  jedoch  sodann
nothgedrungen  mit  dem  conträt  social  begnügen.  Nach  dieser  Verfassung
konnte  das  Volk  in  seinen  „assemblees  primaires“  gegen  die  Beschlüsse  des
corps  legislatif  während  40  Tagen  ein  suspensives  Veto  mit  einem  Zehntheil
dieser  assembl&amp;es  primaires  in  mehr  als  der  Hälfte  der  Departemente  ausüben,
  das  dann  durch  eine  allgemeine  Abstimmung  definitiv  wurde.  Ebenso
konnte  es  die  Beamten  abberufen.  Vgl.  Tame,  Les  origines  de  la  France
contemporaine  HI  p.  8  und  folg.  Das  St.  Gallische  Veto  von  1831  folgt
unzweifelhaft  diesem  Muster.

100)  Diess  ist  wenigstens  seine  historische  Form  in  St.  Gallen,  die  es
noch  in  der  Verfassung  von  1861  beibehielt.

Die  ursprüngliche  Fassung  lautete:

Verfassung  von  1831.  Art.  135—141:  Das  Recht  der  Gesetzes-Genehmigung,
  welches  dem  Volke  laut  Art.  3  der  Verfassung  zusteht,  beschlägt
namentlich  die  Gesetze  über  nachbezeichnete  Gegenstände:

a)  alle  Theile  der  bürgerlichen  und  peinlichen  Gesetzgebung  und  einschlagende

  Staatsverträge;

b)  allgemeine  Abgabengesetze  ;

c)  Gesetze  über  Gemeindewesen;

d)  Gesetze  über  das  Militärwesen.

Art.  136.  Sämmtliche  Gesetze  über  die  vorbezeichneten  Gegenstände