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antiquirten  Einrichtung  haben  wir  schon  oben  (pag.  209)  angeführt.
  Sie  ist  mit  allen  Erfordernissen  eines  Agitationstreten

  45  Tage  nach  ihrer  Erlassung  (Promulgation)  in  Kraft,  sofern  nicht
binnen  dieser  Frist  die  Anerkennung  verweigert  wird.

Art.  137.  Sobald  50  Bürger  einer  politischen  Gemeinde  es  verlangen,  muss
eine  Gemeindeversammlung  abgehalten  werden,  um  in  solcher  zu  berathen,  ob
gegen  das  erlassene  Gesetz  Einwendung  gemacht  werden  wolle  oder  nicht.

Art.  138.  Beschliesst  die  Mehrheit  der  Versammlung,  keine  Einwendung
  zu  machen,  so  ist  das  Gesetz  als  von  der  Gemeinde  anerkannt  anzusehen.
  Geht  hingegen  der  Beschluss  dahin,  dass  Einwendung  gemacht  werden
solle,  so  macht  der  Gemeindeammann  mittelst  Protocollauszug  dem  Bezirksammann
  und  dieser  dem  Kleinen  Rathe  hiervon  unverweilt  Anzeige.

Art.  139.  In  diesem  Protocollauszug  muss  sowohl  die  Anzahl  der
stimmfähigen  Bürger  angegeben  sein,  welche  gegen  Anerkennung  des  Gesetzes
als  die  Anzahl  derjenigen,  welche  für  Anerkennung  gestimmt  haben.  Die
bei  der  Gemeindeversammlung  nicht  erschienenen  stimmfähigen  Bürger
werden  zu  den  das  erlassene  Gesetz  Anerkennenden  gezählt.

Art.  141.  DBeläuft  sich  die  Zahl  Derjenigen,  welche  gegen  das  Gesetz
gestimmt  haben,  auf  eine  Stimme  über  die  Hälfte  aller  stimmberechtigten
Bürger  des  Cantons,  so  fällt  das  Gesetz“.

Die  Verfassung  von  1861  behielt  das  Veto  bei,  mit  der  Veränderung
jedoch,  dass,  wenn  innert  der  Vetofrist  von  45  Tagen  wenigstens  10,000
Bürger  das  Gesetz  verworfen  haben,  dann  noch  binnen  weiteren  21  Tagen
die  gemeindeweise  Abstimmung  auch  in  den  übrigen  Gemeinden  erfolgen
muss.  Es  war  dies  bereits  ein  Mittelding  zwischen  dem  früheren  reinen
Veto  und  dem  facultativen  Referendum  mit  einer  allgemeinen  Abstimmung.

Die  jetzige  Verfassungsbestimmung  von  1875  enthält  nur  noch
das  facultative  Referendum  mit  einer  ganz  kleinen,  diesen  geschichtlichen
Traditionen  entsprechenden  Modification.

Art.  108.  Alle  Gesetze,  sowie  diejenigen  allgemeinen  verbindlichen
Beschlüsse  des  Grossen  Rathes,  die  nicht  dringlicher  Natur  sind,  sollen  dem
Volke  zur  Annahme  oder  Verwerfung  vorgelegt  werden,  wenn  dies  dreissig
Tage  nach  der  Bekanntmachung  des  Gesetzes  oder  Beschlusses  von  sechstausend
  stimmfähigen  Bürgern  durch  schriftliches  oder  mündliches  Begehren
beim  zuständigen  Gemeindamte  oder  durch  Abzählung  an  einer  Bürgerversammlung
  verlangt  wird.

In  diesem  Falle  soll  nach  Ablauf  einer  weiteren  Frist  von  dreissig
Tagen  innert  den  nächstfolgenden  fünfzehn  Tagen  die  Abstimmung  über  die
betreffende  Vorlage  an  einem  und  demselben  Tage  in  obligatorischen  Bürgerversammlungen
  der  politischen  Gemeinden  stattfinden.  Die  näheren  Bestimmungen
  über  das  hiebei  zu  beobachtende  Verfahren  trifft  die  Gesetzgebung,

Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  9.  98