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mittels  ausgestattet  und  gewährt  die  möglichst  geringe  Garantie
für  eine  ruhige  und  besonnene  Handhabung.  Namentlich  desshalb,
weil  die  Vetirenden  die  Sache  völlig  in  ihrer  Parteihand  behalten
und  die  Staatsgewalt  dieser  allmählig  entstehenden  und  lawinenartig
  sich  ausbreitenden  Bewegung  gewissermaassen  unthätig  zuzusehen
  hat,  während  sie  bei  dem  facultativen  Referendum,
nachdem  dasselbe  einmal  ergriffen  worden  ist,  die  Abstimmung
doch  unter  ihrer  eigenen  Autorität  anordnet  und  die  stimmenden
Bürger  sich  nicht  bloss  in  eine  active,  politisch  lebendige  und  in
eine  passive,  träg  in  das  Geschehene  sich  ergebende  Masse  ausscheiden.
  Es  ist  daher  mit  Grund  verlassen  worden.

Immerhin  ist  aber  auch  das  facultative  Referendum  unzweifelhaft
  agitatorischer  als  das  obligatorische,  indem  doch  zum  Behuf
seiner  Ergreifung  eine  gewisse  Aufregung  gegen  den  vorhandenen
Erlass  veranlasst  werden  muss,  bei  welcher  es  ohne  Uebertreibungen
  und  Erregung  des  Misstrauens  gegen  die  gesetzgebenden
  Körperschaften  selten  abgeht.  Namentlich  wenn  etwa  von  einer
Partei  zeitweise  systematisch  die  Parole  ausgegeben  wird,  gegen
alle  Beschlüsse  der  Repräsentanten  das  Referendum  zu  ergreifen,
oder  dasselbe  überhaupt  gar  zu  oft  und  ohne  hinreichenden  Grund
ergriffen  zu  werden  pflegt,  so  hat  diess  eine  steigende  ungesunde
Nervosität,  oder  schliesslich  auch  tiefe  Verstimmung,  Ermüdung
und  gänzliche  Abwendung  grosser  Volkstheile  von  allen  öffentlichen
  Angelegenheiten,  die  sie  nur  noch  als  Parteisachen  betrachten
  können,  zur  Folge,  und  beides  gehört  zu  den  gefährlichsten
  Krankheitserscheinungen,  denen  ein  republikanischer  Staatskörper
  unterliegt!!°).

 

Das  Veto  wird  kaum  mehr  irgendwo  eingeführt  werden,  sondern  als
definitiv  durch  das  facultative  Referendum  verdrängt  zu  betrachten  sein.
Es  besteht  dermalen  in  der  Schweiz  nirgends  mehr  als  allgemeine  politische
Institution.  Früher  bestand  es  zeitweise,  ausser  in  St.  Gallen,  noch  in
Wallis,  Thurgau  und  Schaffhausen.  In  Zürich  wurde  es  im  Jahre  1842  nach
grossen  Debatten  abgelehnt.  Das  bernische  Kirchengesetz  vom
18.  Januar  1874  räumt  den  einzelnen  Kirchgemeinden  noch  ein  eigenthümliches
  Veto  gegen  Synodalbeschlüsse  über  Lehre  und  Kirchenzucht
ein.  Jede  Kirchgemeinde  kann  sich  durch  Veto  davon  emanzipiren  und
andere  Anschauungen  für  sich  beibehalten.

110)  In  solchen  Fällen  könnte  ernstlich  in  Frage  kommen,  ob  eine  conse-