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Dagegen  hat  das  facultative  Referendum  vor  dem  obligatorischen
  das  voraus,  dass  es  nicht  so  sorgfältig  begrenzt  zu  werden
braucht,  sondern  man  demselben,  im  Vertrauen  auf  die  gesunde
Vernunft  des  Volkes,  sehr  weitgehend  alle  Gesetze  und  allgemein
verbindlichen  Beschlüsse,  ja  sogar  nöthigenfalls  Staatsverträge  und
Concordate  unterstellen  kann.  Namentlich  wenn  dabei  noch  als
Sicherheitsvorrichtung  eine  Dringlichkeitsclausel  vorhanden  ist,  so
können  die  übeln  Folgen,  die  man  von  dieser  demokratischen
Einrichtung  für  das  Staatsleben  voraussetzen  zu  müssen  glaubte,
in  einem  weitgehenden  Maassstabe  verhindert  werden.

Facultatives  Referendum  wird  mitunter  auch  die  Einrichtung
genannt,  wornach  der  Repräsentantenversammlung  die  Facultät
zusteht,  einen  Beschluss,  den  sie  gefasst  hat,  noch  der  Volksabstimmung
  zu  unterwerfen,  oder  nicht.  Diese  Einrichtung  kann
allein  für  sich,  oder  auch  in  Verbindung  mit  einer  anderen  Art
des  Referendums  bestehen  !!!),  hat  jedoch  im  Grunde  wenig  Empfehlenswerthes
  für  sich,  indem  es  schon  prinzipiell  ziemlich  unpassend
  erscheint,  dass  die  Repräsentanten  eines  Volks  demselben
nach  ihrer  blossen  Willkür  Gesetze  zur  Genehmigung  vorlegen,
oder  vorenthalten  können.  Auch  liegt  die  Gefahr  nahe,  dass  auf
diese  Weise  oft  gerade  das  nicht  vorgelegt  wird,  dessen  Verwerfung
  man  zu  besorgen  hätte,  oder  nur  solche  Beschlüsse  unterbreitet
  werden,  deren  Verantwortung  man  sich  gerne  entziehen
möchte,  oder  bei  denen  vielleicht  manche  Repräsentanten  nur  ungerne
  zustimmten  und  die  sie  dann  durch  den  Beschluss  der  Vorlage
  an  das  Volk  wieder  in  Frage  stellen  können.

b)  Das  beschränkte  Referendum  ist  diejenige  Form
desselben,  wie  sie  z.  B.  nun  der  eine  alte  Referendumscanton,
Wallis,  besitzt,  wornach  nur  ganz  bestimmte  und  wenige  Gegenstände,
  gewissermaassen  ausnahmsweise,  an  die,  hiebei  jedoch  gequent
  mittelst  des  facultativen  Referendums  desavouirte  parlamentarische
Versammlung  nicht  zurücktreten  und  Neuwahlen  veranlassen  sollte.  Eine
solche  Einrichtung  besteht  in  der  Schweiz  bloss  für  den  Fall,  wo  in.  Verfassungsrevisionsfragen
  beide  Eidgenössische  Räthe  sich  nicht  einigen  können,
oder  50,000  Schweizerbürger  direct  die  Revision  verlangen.  In  diesen  Fällen
werden  die  Räthe  neu  gewählt.  Art.  120  der  Bundesverfassung.

ı11)  Ein  solches  Beispiel,  in  Verbindung  mit  dem  obligatorischen  Referendum
  siehe  u.  a.  oben,  pag.  248  u.  folg.  bei  Schwyz,  Solothurn  und  Graubünden,

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