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abstimmung  ausschloss,  und  die  modernen  Nachkommen  haben  in
ihrer  jüngsten  Verfassung  von  1880  zu  wenig  Selbstständigkeit
gegenüber  der  gegenwärtig  vorhandenen  Strömung  gezeigt.

Als  eine  Art  von  natürlicher  Ergänzung  des  Referendums
wird  die  sogen.  Initiative  angesehen.  Es  ist  diess  die  Einrichtung,
  zufolge  deren  eine  gewisse  Anzahl  von  Stimmfähigen  die
Ausarbeitung  eines  Gesetzesvorschlags  über  einen  gewissen  Gegenstand
  und  obligatorische  Vorlage  desselben  an  das  Volk  zur  Abstimmung
  begehren  kann.  Das  Referendum  kann  nur  beseitigen,
  was  die  parlamentarischen  Körperschaften  berathen  und
beschliessen  wollen,  die  Initiative  will  sie  auch  umgekehrt
zwingen  können,  etwas  zu  berathen  und  vorzulegen,  wozu  sie  von
sich  aus  keinen  Antrieb  fühlen.  Diese  Einrichtung  wird  demokratischerseits
  in  neuerer  Zeit  überall  gefordert,  wo  sie  noch  nicht
besteht,  wie  z.  B.  in  der  Eidgenossenschaft,  in  Bern  etc.  119),
In  der  That  kann  ohne  sie  die  repräsentative  Körperschaft,  welche
die  (fesetzesvorschläge  zu  machen  hat,  nicht  positiv  veranlasst
werden,  einen  Gegenstand,  von  welchem  sie  nichts  wissen  will,
in  den  Kreis  ihrer  Berathungen  zu  ziehen,  und  es  ist  wenigstens
möglich,  dass  ein  Volk  Staatseinrichtungen  nicht  besitzt,  die  es
in  seiner  grossen  Mehrheit  zu  besitzen  wünscht.  Es  ist  hingegen,
namentlich  wo  diese  Initiative  von  relativ  wenigen  Stimmfähigen
ergriffen  werden  kann,  dabei  unvermeidlich,  dass  eine  grosse
Menge  von  unpraktischen  oder  gänzlich  unbrauchbaren  und  sogar
gefährlichen  Vorschlägen  von  einzelnen  Agitatoren  auf  die  Bahn
gebracht  und  vorläufig  mundgerecht  gemacht  werden  können,  mit
welchen  sich  dann  die  repräsentative  Körperschaft  nolens  volens
beschäftigen  und  die  sie  vielleicht  öfter  sogar  mit  einer  förmlichen
Warnung  von  ihrer  Seite  dem  Volke  vorlegen  muss,  insofern
diess  (wie  gewöhnlich)  zulässig  ist.  Darüber,  ob  und  inwieweit  dies
geschehen  dürfe,  herrscht  noch  bedeutende  Differenz  in  der  Gesetzgebung
  und  viel  Streit  !!4).

118)  In  Graubünden  hingegen  besteht  sie  seit  1880.
114)  Die  Züricher  Einrichtung,  die  im  Ganzen  als  das  Muster  betrachtet
wird,  ist  folgende: