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Einzelne  begeisterte  Anhänger  der  Initiative  wollen  so  weit
gehen,  dass  sie  sogar  Einzelnen  diesen  obligatorischen  Einfluss
auf  die  Gesetzgebung  gestatten,  wobei  die  Verbreitung  ihrer  Ideen
und  die  Sammlung  der  erforderlichen  Stimmzahl  auf  Staatskosten
erfolgen  müsste  '!°).

Vorschlagsrecht  des  Volkes.

Art.  29  (der  Verfassung).  Das  Vorschlagsrecht  der  Stimmberechtigten
(Initiative)  umfasst  das  Begehren  nach  Erlass,  Aufhebung  oder  Abänderung
eines  Gesetzes  oder  verfassungsmässig  nicht  ausschliesslich  in  die  Befugniss
des  Cantonsrathes  fallenden  Beschlusses.  Derartige  Begehren  können  in  der
Form  der  einfachen  Anregung,  oder  des  ausgearbeiteten  Entwurfs  gestellt
werden  und  sind  in  einem,  wie  im  andern  Falle  zu  begründen.

Wenn  ein  Einzelner  oder  eine  Behörde  ein  solches  Begehren  stellt,
welches  von  einem  Dritttheile  der  Mitglieder  des  Oantonsrathes  unterstützt
wırd,  so  muss  über  dasselbe  durch  das  Volk  entschieden  werden.  Dem
Antragsteller  oder  dem  Abgeordneten  der  antragstellenden  Behörde  steht
das  Recht  der  persönlichen  Begründung  im  Schosse  des  Cantonsrathes  zu
insofern  25  Mitglieder  des  Cantonsrathes  das  Gesuch  um  persönliche  Begründung
  unterstützen.

Ebenso  muss  der  Volksentscheid  veranlasst  werden,  wenn  5000  Stimmberechtigte
  oder  eine  Anzahl  von  Gemeindeversammlungen,  an  denen  wenigstens
5000  Stimmberechtigte  dafür  gestimmt  haben,  ein  solches  Begehren  stellen,
insofern  der  Cantonsrath  demselben  nicht  entspricht.  Eine  rechtzeitig  eingereichte
  Anregung  soll  spätestens  in  der  zweitfolgenden  regelmässigen  Volksabstimmung
  dem  Volke  zum  Entscheide  vorgelegt  werden.

Die  Anregung,  beziehungsweise  der  Entwurf,  ist  vor  der  Abstimmung
immer  dem  Cantonsrathe  zu  begutachtender  Beschlussfassung  zu  unterbreiten.

Für  den  Fall,  dass  ein  von  der  Volksinitiative  ausgegangener  Gesetzentwurf
  zur  Abstimmung  gelangt,  kann  der  Cantonsrath  dem  Volke  ausser
seinem  Gutachten  auch  einen  abgeänderten  Entwurf  zur  Entscheidung  vorlegen.

Fraglich  ist,  ob  im  Falle  einer  Volksinitiative  und  nachheriger  Verwerfung
  der  Vorlage  das  Initiativbegehren  als  fortbestehend  anzusehen  und  der
Cantonsrath  gehalten  sei,  ein  neues  Gesetzesproject  vorzulegen,  oder  die
ganze  Sache  als  erledigt  betrachtet  werden  könne.  Diese  letztere  Ansicht
ist  die  vorherrschende.

Die  Initiative  ist  wegen  ihrer  möglichen  Ausschreitungen  von  allen  diesen
demokratischen  Volksrechten  am  meisten  dem  Tadel  ausgesetzt.  Ein  ansehnliches
  Mitglied  des  Eidgenössischen  Nationalraths  nannte  sie  daher  in
demselben  noch  vor  nicht  langer  Zeit  mit  einem  etwas  drastischen  Ausdruck
„une  ferblanterie  democratique“,  eine  demokratische  Spenglerei.

118)  Eine  ausführliche  Behandlung  dieses  Gegenstandes  findet  sich  neuestens