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Die  rechtliche  Natur  der  Initiative  ist  die  einer  Petition.
Sie  unterscheidet  sich  von  dem  Petitionsrecht,  welches  die  Eidgenössische
  Verfassung  und  alle  Cantonsverfassungen  gewährleisten,
bloss  dadurch,  dass  sie  nicht  bloss  in  der  repräsentativen  Körperschaft,
  an  die  sie  gerichtet  ist,  behandelt  werden  muss,  was  auch
bei  einer  gewöhnlichen  Petition  der  Fall  ist,  sondern  überhaupt
nicht  definitiv  abgewiesen,  vielmehr  bloss  in  der  Regel  nicht
empfohlen  werden  kann,  wobei  dann  dem  Volke  selbst  der
eigentliche  Entscheid  zusteht.  Es  ist  also  "eigentlich  eine  an
das  Volk  gerichtete  Petition,  welche  bloss  noch  einer  Vorberathung
  und  Begutachtung  durch  die  Repräsentanten  unterliegt,
  ganz  ähnlich  den  „Anträgen“  der  Landsgemeinden.  Es
wäre  prinzipiell  ganz  wohl  denkbar,  diese  Klippe  mancher  Initiativbegehren
  auch  noch  zu  umgehen  und  sie  direct,  durch  blosse  Vermittelung
  der  Regierungsbehörden,  an  die  Volksabstimmung  ausschreiben
  zu  lassen.  Man  käme  dann  auf  eine  Frage  zurück,
die  vielfach  bei  den  alten  Landsgemeindecantonen  behandelt  wurde,
und  es  würde  sich  auch  hierin  zeigen,  dass  diese  modernen  „Volksrechte“
  überhaupt  eigentlich  bloss  die  Landsgemeindeeinrichtung
in  durch  die  grösseren  Verhältnisse  nothwendig  gemachter  und
zuletzt  überhaupt  etwas  modernisirter  Form  sind  !!%).  Dort  nämbei

  Stüssı  „Referendum  und  Initiative“  1886,  wo  auf  pag.  60  und  folgenden
auch  interessante  Angaben  aus  der  züricherischen  Praxis  seit  1869  enthalten
sind.  Als  Gegenstände  der  Initiative  finden  sich  dort  z.  B.  vor:  Vorschläge
für  ein  Banknotenmonopol  (1876)  das  bundesrechtlich  völlig  unzulässig  war,
für  Einführung  des  staatlichen  Getreidehandels  (1878),  für  Aufhebung  des
Impfzwanges  (1879  und  1882),  Wiedereinführung  der  Todesstrafe  (1882),
Aufhebung  des  Reblaus-Gesetzes  (1884),  Freigebung  der  ärztlichen  Praxis
an  Jedermann  ohne  Examen  (1885).  Von  28  solchen  Initiativbegehren  wurden
bloss  6  von  dem  Cantonsrathe  unterstützt  und  bloss  8  in  der  Volksabstimmung
angenommen.  Die  annehmende  Mehrheit  betrug  in  diesem  Falle  bloss  Einmal
  74  Procent  der  Stimmenden,  sonst  nur  55,  52,  50°/ıo,  68,  69,  61,  53
Procent.

116)  Die  Landsgemeinde  ist,  das  thut  man  zum  Verständnisse  gut  stets
festzuhalten,  das  Original  dieser  ganzen  neu-demokratischen  Einrichtungen,
das  bloss,  zuerst  in  Wallis  und  Graubünden,  auf  grössere  Massen  übertragen
und  anwendbar  gemacht  ist.  Das  ist  ja  auch  der  Unterschied  der  modernen
Demokratie  und  des  modernen  Staats  gegenüber  dem  anitken,  dass  der  letztere
stets  eine  Stadt,  resp.  kleinere  beisammen  wohnende,  wenigstens  zeitweise