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lich  konnten  :  solche  Vorschläge  (Anträge)  stets  auch  aus  dem
Schosse  des  Volkes  erfolgen,  doch  suchte  man  solche  individuelle
Anregungen  schon  frühzeitig  dadurch  zu  beschränken  oder  zu
beseitigen,  dass  sie  zuerst  bei  dem  Landrathe  eingereicht  und
von  demselben  geprüft  und  begutachtet  werden  mussten.  Die
Urner-Verfassung  enthielt  und  enthält  heute  noch  die  weitere,  ihr
allein  eigenthümliche,  Vorsichtsmaassregel,  dass  Anträge,  welche
an  die  Landsgemeinde  gebracht  werden  wollen,  von  einem  „Siebengeschlecht“,
  d.  h.  von  sieben  Männern,  die  sieben  verschiedenen
Geschlechtern  angehören,  ausgehen  müssen.  Diess  bildete  namentlich
  früher  bei  der  geringen  Anzahl  der  im  Lande  ansässigen
Geschlechter  eine  sehr  wirksame  Schranke  gegen  allzu  häufigen
Gebrauch  des  Antragsrechts.  In  Glarus  hingegen  ist  das  Antragsrecht
  zwar  sehr  frei  gestaltet,  solche  Anträge  hingegen,  die
im  dreifachen  Landrath  nur  wenige  Befürworter  finden,  kommen
nicht  in  das  offizielle  Memorial,  das  unter  obrigkeitlicher  Gutheissung
  dem  Volke  vorgelegt  wird,  sondern  bloss  in  den  sogen.
„Beiwagen“,  eine  Metapher,  die  vom  Postwesen  in  das  politische
Leben  herübergenommen  ist  und  bereits  die  levis  nota  ausdrückt,
mit  der  diese  unehelichen  Kinder  der  Demokratie  in  das  Leben
eintreten.  (Vgl.  pag.  249.)

In  welchem  Grade  in  dem  modemen,  im  Ganzen  doch
repräsentativ  eingerichteten,  Staate  eine  solche  Initiative  nothwendig
  und  erspriesslich  sei,  dürfte  stets  sehr  verschiedener  Beurtheilung
  unterliegen.  Bei  sehr  allgemein  als  nothwendig  oder  zweckmässig
  angesehenen  Verbesserungen  wird  in  der  Regel  das  gewöhnliche
  Petitionsrecht,  das  überall  bestehende  Recht  der  Motionsstellung
  in  den  repräsentativen  Körperschaften,  das  wenigstens  in
Republiken  sehr  ausgedehnte  Vereins-  und  Versammlungsrecht,  sowie
die  grosse  Pressfreiheit  und  allgemeine  Verbreitung  der  Presse  ausan

  einem  Ort  zusammen  zu  bringende  Bürgerschaften  im  Auge  hat  und  diese
Vertheilung  der  Gewalt  auf  verschiedene  solcher  Versammlungen,  die  bloss
in  ihren  Resulteten  zusammen  kommen,  sich  nicht  vorstellen  kann.  Der  antike
Gedanke  herrschte,  freilich  auch  zum  Theil  aus  praktisch-politischen  Gründen,
noch  bis  1886  in  Genf,  wo  bei  gewissen  Functionen  z.  B.  Wahl  des  Regierungsraths
  auch  die  gesammte  Activbürgerschaft  des  Staats  unter  dem  historischen
Namen  „conseil  göneral“  in  der  Stadt  versammelt  wurde.  (Vgl.  pag.  219.)