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Die  theoretische  Begründung  aller  dieser  sogenannten
„Volksrechte*,  welche  zu  verschiedenen  Zeiten,  schon  1831  in

hat,  welche  in  der  Bibliotheque  universelle  von  Lausanne  erschienen  sind.
Wir  machen  auch  einen  und  zwar  einen  noch  weitergehenden  Unterschied
zwischen  den  Volksrechten  der  Cantone  und  denjenigen  des  Bundes.  Für  den
Bund,  insofern  er  ernstlich  ein  Föderativstaat  bleiben  will,  passt  von  allen
diesen  Rechten  bloss  das  facultative  Referendum,  mit  einer  etwas  grösseren
Anzahl  von  Petenten  als  30,000.  Jede  andere  Einrichtung,  namentlich  das
obligatorische  Referendum  oder  die  Initiative,  führt  zum  Einheitsstaat.  Noch
gefährlicher  für  das  Föderativsystem  würden  diese  Einrichtungen  werden  bei
dem  dermaligen  Zug  zur  Behandlung  sozialer  Fragen;  der  Staatssozialismus
führt  ganz  nothwendig  zur  Staats-Einheit,  es  ist  nur  wunderbar,  dass  das  noch
nicht  allgemeiner  erkannt  wird  und  es  mitunter  gerade  die  Föderalisten  sind,
welche  solche  Modificationen  verlangen.  Im  Einzelnen  sind  schon  folgende
mehr  oder  weniger  erhebliche  Verbesserungsvorschläge  gemacht  worden.

1)  Das  facultative  Referendum  soll  auf  Staatsverträge  ausdrücklich
ausgedehnt  werden.  (Motion  ZEmP  und  Genossen  1885.)

2)  Jedes  Bundesgesetz  hat  sich  auf  wenige  grundsätzliche,  die  Hauptgesichtspunkte
  feststellende,  Bestimmungen  zu  beschränken  und
unterliegt  in  dieser  Form  der  Volksabstimmung.  Bejaht  diese  die
Vorlage,  so  erfolgt  die  nähere  Ausführung  derselben  auf  dem  Wege
des  Bundesbeschlusses.  (Antrag  VögELı  1885.)

3)  Vorschläge  der  Presse:  Die  Referendumsbegehren  sind  zu  unterzeichnen,
  Handzeichen  werden  nicht  zugelassen.  (Also  Ausschluss
der  Analphabeten.)  Minderheitsanträge,  die  in  beiden  Räthen
wenigstens  '/s  der  Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben,  sollen  mit  in
Abstimmung  gebracht  werden.

Noch  consequenter  würde  sein,  dem  Volke  auch  solche  Gesetze  vorzulegen,
  über  welche  sich  die  beiden  Räthe  nicht  einigen  konnten,  ähnlich
wie  diess  bei  den  Verfassungsrevisionsfragen  der  Fall  ist.  In  ähnlicher
Weise  schlägt  ImmanueL  Horrmann  (Preussischer  Landrath)  in  einer  Broschüre
  von  1884  für  Deutschland  vor,  das  Plebiszit  an  Stelle  der  Parlamentsauflösungen
  treten  zu  lassen.  In  Bezug  auf  die  Handhabung  des  facultativen
Referendums  würde  es  zweckmässig  sein,  die  Auflegung  der  Unterschriftenbogen
  nur  in  öffentlichen  Localen  (nicht  in  Wirthshäusern)  stattfinden  zu
lassen,  und  keine  Colportage  derselben  durch  Beauftragte,  oder  gar  dafür
bezahlte  Hausirer  zu  gestatten.

Grosse  politische  Bedeutung  legen  wir  diesen  Vorschlägen  nicht  bei,
die  einzige  grosse  Veränderung  der  Stimmgebung  könnte  die  Einführung  des
Frauenstimmrechts  herbeiführen.  Hingegen  müsste  in  den  Art.6  der  Bundesverfassung,
  welcher  die  nothwendigen  Eigenschaften  der  Cantonalverfassungen
bezeichnet,  consequenterweise  nun  die  Forderung  hineinkommen,  dass  alle
Cantone  das  obligatorische  oder  facultative  Referendum  in  der  Art  und