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ihrerseits  hingegen  lassen  diesen  Grundsatz  meistentheils  ganz
ruhig  und  ohne  Bestreitung  gelten,  gehen  aber  dessenungeachtet
mit  der  unbefangenen  Dreistigkeit  des  Realisten,  der  alle  politische
Logik  verachtet,  sofort  dazu  über,  darzuthun,  dass  diese  Macht
ihre  opportunen  Grenzen  haben  müsse,  die  sie  dann  zuweilen  so
eng  ziehen,  dass  zwischen  diesen  Grenzpfählen  nur  noch  ein  sehr
schmaler  Streifen  „Macht“  übrig  bleibt  129).

Uns  scheint,  dieses  ganze,  allgemein  anerkannte,  Dogma  von
der  Volkssouveränität  in  der  Republik  beruhe  auf  einem  Irrthum,
ebensosehr  wie  die  Lehre  von  der  in  einer  einzelnen  Person  (vielleicht
  sogar  einem  Kinde  oder  einem  Irrsinnigen)  verkörperten
Souveränität  in  Monarchieen.  Schon  der  Umstand  müsste  eigentlich
  auf  eine  andere  Theorie  hinweisen,  dass  ein  so  wichtiges
Attribut,  ja  man  müsste  wohl  eigentlich  sagen  nicht  ein  Attribut,
sondern  die  Essenz  eines  Staates,  das  was  ihn  eigentlich  ausmacht
  und  von  jeder  anderen  Art  von  menschlicher  Gemeinschaft
unterscheidet,  doch  nicht  im  Einen  Staate  so  gänzlich  verschieden
von  dem  anderen  organisirt  sein  kann.  Sehen  sich  doch  sonst
heutzutage  die  gewöhnlich  vorkommende,  constitutionelle  Monarchie
und  die  gewöhnliche,  repräsentativ  organisirte  Republik  fast  zum
Verwechseln  ähnlich  in  allen  eigentlich  wichtigen  Lebensfunctionen
und  dennoch  sollte  ein  so  ungeheurer  Unterschied  in  Bezug  auf
die  Frage  der  Souveränität  zwischen  Belgien  und  Holland  einerseits
  und  der  Schweiz  und  Frankreich  andererseits  obwalten?
Wir  wollen  auf  die  letzten  Consequenzen  der  monarchischen  Souveränitätslehre,
  die  vor  Kurzem  noch  in  einem  schrecklichen  Beispiele
  Jedermann  vor  Augen  standen,  hier  nicht  eingehen.  Die
uns  geläufige  Souveränität  des  Volkes  ist  aber  doch  auch  eine
sehr  sonderbare,  wenn  das  „Volk“  aus  einem  Vierttheil  höchstens
der  Staatsbürger  besteht,  wenn  alle  Minorennen,  alle  Frauen,  alle
Falliten,  nach  früheren  Einrichtungen  sogar  vielfach  alle  Nichtbürger
  einer  Gemeinde,  selbst  wenn  sie  Staatsbürger  waren,  thatsächlich
  als  nicht  zum  Volke  gehörend  erscheinen,  und  wenn  endlich
  dieses  so  stark  reduzirte  Volk  seine  „Souveränität“  höchstens
alle  2—3  Jahre  mittelst  Wahlen  von  Repräsentanten,  oder  nur

180%)  Vgl.  z.  B.  die  Zusammenfassung  der  Reden  der  Revisionszeit  bei
CouRTı,  namentlich  u.  A.  die  bedeutendsten  von  Escher  und  Welti  auf  pag.  279.