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etwa  mittelst  einer  Petition  an  eine  Behörde  geltend  machen
darf.  Diese  inneren  Widersprüche  lassen  sich  nur  vermeiden,
wenn  man  überhaupt  von  dem  Gedanken  der  Volkssouveränität,
oder  Souveränität  einer  einzelnen  Person  abgeht  und  die  juristische
  Persönlichkeit  des  Staates  als  den  Träger  der
Souveränität  ansieht.  Der  Staat  als  solcher,  der  ja  überhaupt
Träger  von  zahlreichen  anderen  Rechten  sein  kann,  ist  auch  der
Träger  der  Souveränität.  Natürlich  übt  er  sie,  wie  seine  anderweitigen
  Rechte,  durch  Organe  aus,  und  durch  die  Art  dieser
Organe  allein  unterscheiden  sich  die  verschiedenen  Staatsformen,
die  Monarchie  und  die  Republik,  die  absolute  Monarchie  von  der
constitutionellen,  die  aristokratische  Republik  von  der  demokratischen,
  die  Landsgemeindecantone  von  den  mehr  oder  weniger  repräsentativ-demokratischen
  und  die  einzelnen  Formen  der  Referendumsinstitution,


Für  die  Republik  wenigstens  !?!)  ist  diess  die  einzig  brauchbare
Theorie  von  der  Souveränität,  die  nicht  zu  den  Uebertreibungen
der  Volksschmeichelei,  oder  zu  blossen  Redensarten  ohne  Inhalt
führt.  Aus  ihr  folgt  dann  mit  völliger  Logik  die  Anschauung,
in  welcher  eigentlich  Jedermann,  Freund  wie  Gegner  des  Referendums,
  einig  ist,  dass  die  spezielle  Art  der  Ausübung  dieser
Souveränität  in  einem  concreten  Staat  eine  Zweckmässigkeitsfrage
  sei,  die  sich  nach  der  Natur,  Geschichte,  Gewohnheit,  bisherigen
  Erziehung  des  betreffenden  Volkes  und  nach  den  bisher
gemachten  Erfahrungen  mit  den  einzelnen  Organisationen  dieser
Souveränitätsausübung  richte.  Darnach  wird  bemessen  werden
müssen,  ob  man  in  einem  Canton  der  Schweiz  die  Landsgemeinde
beibehalten  wolle  oder  nicht  122),  ob  obligatorisches  oder  faculta-191)

  In  der  Monarchie  allerdings  kann  dann  im  Ernste  nur  noch  die
Anschauung  Friedrichs  des  Grossen  bestehen  bleiben,  dass  der  Fürst  der
Erste  Diener  des  Staates  sei.  Das  ist  aber  praktisch  auch  bereits  so  in
jedem  vernünftigen  Staatswesen  und  die  Theorie  wird  über  kurz  oder  lang
der  Praxis  folgen.

1239)  So  geschieht  es  auch  praktisch.  1848  haben  Schwyz  und  Zug  die
Landsgemeinde  beseitigt,  Wallis  hat  sein  uraltes  Referendum  fast  gänzlich
aufgegeben,  aber  kein  Mensch  dachte  daran,  damit  an  die  „Volkssouveränität“
zu  rühren.  Dieselbe  bleibt  nach  allgemeiner  Ueberzeugung  was  sie  ist  und
nicht  ist,  ganz  gleichviel  ob  das  Volk  direct  über  die  Gesetze  abstimmt,