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tives  Referendum  für  den  Bundesstaat  anwendbar  und  zuträglich  sei,
welche  seiner  verschiedenen  Begränzungen  für  jeden  Canton  oder
für  alle  am  besten  passe,  ob  die  Initiative  eine  wünschenswerthe
Ergänzung  des  Referendums  sei  oder  nicht,  ja  selbst  ob  die  Frauen
oder  die  Falliten  oder  die  Bevölkerung  unter  20  Jahren  mitstimmen
  sollen  oder  nicht.  Darüber  gibt  es  ganz  naturgemäss
keine  absolute  Regel  und  braucht  es  auch  keine  zu  geben,  wenn
der  Staat  souverän  ist;  ist  es  aber  das  Volk,  so  ist  die  schrankenlose
  Demokratie  allein  logisch  und  jede  Eingränzung  derselben
eine  Bevormundung  des  Souveräns,  die  er,  einmal  zum  Selbstbewusstsein
  erwacht,  nothwendig  als  eine  unberechtigte  Schranke
und  Herabsetzung  empfinden  und  demnach,  gewissermaassen  ehrenhalber,
  zu  entfernen  trachten  muss.

Einem  grossen  Theil  des  zeitweise  unwiderstehlichen  Rufes
nach  „Vermehrung  der  Volksrechte“  liegt  diese  theoretisch  richtige
  Auflehnung  des  Volksgeistes  gegen  eine  Beschränkung  durch
Seinesgleichen  zu  Grunde.  Es  hat  immer  etwas  Odioses,  wenn
einzelne  Personen  sich  als  souveräne  Herren  gegenüber  anderen
Menschen  empfinden  und  geriren  !*®).  Ist  es  aber  der  Staat,  dem
wir  Alle  dienen,  so  sind  wir  Alle  gleich,  nur  die  Beschäftigungen
sind  nothwendig  verschieden,  wie  die  Begabungen  dafür  es  sind.

Damit  ist  die  prinzipielle  Bedeutung  der  „Volksrechte“  auf
ihr  richtiges  Mass  reduzirt.  Eine  einzige  Bedingung  dieser  Anschauung
  fügen  wir  bei,  die  zu  Gunsten  dieser  Rechte  lautet.
Dieselben  müssen,  soweit  immer  thunlich,  eingeführt  werden.
Es  liegt  in  der  Natur  der  staatlichen  Gemeinschaft,  dass
jeder  Theilhaber  derselben  möglichst  zu  "elbstständigkeit  und
politischem  Selbstbewusstsein  erzogen,  und  dass  die  staatliche
Macht  nicht  nur  im  Interesse  Aller  für  Alle,  sondern,  soweit

oder  nicht.  Jedermann  sieht  das  als  eine  staatliche  Organisationsfrage
und  als  nichts  weiter  an.

1286)  Diese  Anschauung  von  einer  persönlichen  Souveränität  hat  die
aristokratischen  Regierungen  der  Schweiz  verhasst  gemacht  und  gestürzt.  Mit
den  „Beamten“  war  man  vielfach  ganz  zufrieden,  aber  die  „Herren“  und
„Excellenzen*  wollte  man  nicht  mehr.  Das  Volk  ist  jetzt  aber  mitunter  ein
ebenso  unbequemer  souveräner  Herr,  wo  es  diesen  Titel  ernsthaft  im  Wortsinn
  zu  nehmen  beginnt.