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möglich,  auch  durch  Alle  ausgeübt  werde.  In  diesem  Sinne
bekennen  wir  uns  zur  absoluten  Demokratie,  sie  ist  natürlich

und  zweckmässig,  wo  immer  ein  dazu  geeignetes  Volk  vorhanden
  ist,

Damit  kommen  wir  auf  die  etwas  schwierige  allgemeine
Beurtheilung  des  Referendums  nach  seiner  Zweckmässigkeit.
  Diese  Beurtheilung  ist  zunächst  von  vornherein
durch  das  soeben  Gesagte  begränzt.  Niemand,  der  politischen
Verstand  besitzt,  wird  diese  Institution  in  Russland,  in  der  Türkei,
oder  in  neugebildeten  Staaten,  wie  Rumänien,  Serbien,  Bulgarien
introduziren  wollen,  die  noch  zuerst  Konsistenz  gewinnen  müssen,
oder  in  denen  eine  kleine  Zahl  Gebildeter  einer  grossen,  noch
rohen  und  undisziplinirten,  an  Selbstregierung  gar  nicht  gewöhnten
Volksmasse  gegenübersteht.  Oder  endlich  in  Paris,  oder  wo  immer
sonst  ein  nicht  unerheblicher  Theil  der:  Bevölkerung  aus  ganz  unzuverlässigen
  Elementen  besteht,  die  durch  ein  solches  Mittel  leicht
von  Agitatoren  gesammelt  und  zu  einer  Macht  gegenüber  den
guten  Bürgern  ausgebildet  werden  können  '?%).  Selbst  in  den
einzelnen  Cantonen  der  Schweiz  fungirt  das  Referendum  nicht
gleichartig,  und  es  ist  sehr  leicht,  dabei  noch  heute  diejenigen
zu  unterscheiden,  die  altfreie  Gemeinwesen  gewesen  sind,  gegenüber
  anderen,  deren  Selbstregierung  von  1798  datirt.  Diese  Einrichtung
  ist,  wie  die  Republik  selbst,  ein  Ehrenzeichen  für  das
Volk,  das  sie  verträgt.  Es  ist  damit  eben  ein  emanzipirtes  Volk,
das  keine  der  Arten  von  Vormundschaft  mehr  bedarf,  die  von
dem  Staatsrecht  successive  erfunden  worden  sind.

Daraus  ergibt  sich  aber  auch,  dass  nichts  besser  zur
Freiheit  erzieht,  als  die  Freiheit  selber,  sobald  einmal
eine  Anzahl  von  nothwendigen,  mehr  moralischen  als  juristischen

124)  Es  ist  überhaupt  dermalen  unseres  Wissens  von  der  Einführung
der  Volksabstimmung  nirgends  ernstlich  die  Rede.  Im  Jahre  1880  wurde
von  der  italienischen  Deputirtenkammer  eine  Commission  ernannt,  um  über
die  Reformen  der  Gemeinde-  und  Provinzialverwaltung  zu  referiren.  In  dieser
Commission  wurde  der  Antrag  gestellt  und  angenommen,  wichtigere  Gemeindesachen,
  die  Bigenthum  und  Steuern  betreffen,  sollten  den  Gemeindeversammlungen
  selbst  vorgelegt  werden  können.  Vgl.  CRIVELLARI,  il  referendum,