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Noch  wichtiger  ist,  dass  diese  Einrichtung  die  Gesetzgeber
von  vornherein  nöthigt,  die  Gesetze  richtig  abzufassen.  Sie  dürfen
nicht  in  eine  allzu  rapide  Gesetzesfabrikation  verfallen,  müssen  die
(resetze  einfach,  kurz  und  gemeinverständlich  machen  und  müssen
überhaupt  trachten  einfache  Staatsverhältnisse  zu  erhalten
und  nicht  Alles  durch  den  Staat  reglementiren  zu  wollen.  Als
Schranke  gegen  die  Staatsomnipotenz  und  die  ihrer  Natur  gemäss
stets  überwuchernde  Bureaukratie,  sowie  gegen  eine  gewisse
technisch-gelehrte  Gesetzgeberei,  die  weitläufiger  Commentare
bedarf,  um  verstanden  zu  werden,  ist  das  Referendum  unendlich
  viel  wirksamer  ,  als  jede  Belehrung.  Es  erfreut  sich  daher
auch  meistentheils  nicht  der  Gunst  der  Bureaukraten  und  unermüdlichen
  Gesetzesfabrikanten  !?7).  Einfache  Gesetze  und  einfache

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Unterricht“  herausgegeben.  Das  Alles  aber  hat  nicht  entfernt  die  Wirksamkeit,
  die  das  Referendum  in  einer  dazu  ordentlich  vorbereiteten  und  geeigneten
  Bevölkerung  ausübt.

127)  Der  gemeine  Mann  hat  eben  dafür  keinen  Sinn,  sondern  vielmehr
in  hohem  Grade  den  Sinn,  der  merkt,  wo  in  einem  Dinge  nichts  steckt  als
leere  Formen  und  Worte  und  für  die  wirklichen  und  berechtigten  Interessen
nichts  gewonnen  wird.  Die  Opposition  gegen  die  Volksrechte  hängt  vielfach
zusammen  mit  der  Ueberschätzung  der  bloss  intellectuellen  Bildung  und  mit
der  Meinung,  durch  dieselbe  allein  sei  der  Welt  zu  helfen.  Darauf  kommt
es  in  einem  geordneten  Staatswesen  keineswegs  so  sehr  an,  sondern  weit
mehr  auf  den  ganzen  Charaktergehalt  des  Volkes.  An  diesem  Irrthum  ist
aber  jetzt  Alles  krank,  von  der  Kinderschule  bis  zur  obersten  Staatsleitung.
„Viel  bequemer  ist  es“,  wie  ein  politischer  Schriftsteller  richtig  sagt:
„wenn  man  einmal  die  Macht  besitzt,  seine  Ansichten  selbst  in's  Leben  zu
führen,  als  Andere  erst  noch  von  der  Richtigkeit  derselben  überzeugen  zu
müssen“.  Damit  erledigen  sich  Urtheile,  wie  sie  mitunter  in  deutschen
Zeitungen  über  die  schweizerischen  Volksabstimmungen  gefunden  werden.
Eine  solche  meinte  bei  einer  der  letzten  derselben  z.  B.  „Nur  wenige  der
Hunderttausende,  die  zur  Urne  gegangen  seien,  hätten  wohl  ein  selbstständiges
  Urtheil  von  der  Vorlage  sich  gebildet.  Um  so  höher  müsse  es  allerdings
geachtet  werden,  dass  die  grosse  Mehrzahl  sich  auf  den  Standpunkt  der  von
ihnen  gewählten  Vertreter  der  Bundesversammlung  gestellt  habe“.  Eine
solche  Beurtheilung  des  schweizerischen  Volkes  hat  nicht  nur  keine  Logik,
sondern  ist  auch  factisch  vollständig  irrig.

Auch  in  den  repräsentativ  eingerichteten  Cantonen  bestand  übrigens
schon  längst  eine,  allerdings  kaum  zu  einpfehlende,  Art  von  „stillschweigendem“
  Volksreferendum,  nämlich  so,  dass  eine  grosse  Zahl  von  unpraktischen
und  unnöthigen  Gesetzen  nach  kurzem  Bestande  wenig  Beachtung  fanden

Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  3.  29