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rendum  seit  seiner  allgemeiner  Einführung  in  der  Schweiz  machte,
liegen  vor  Aller  Augen  und  sind  leicht  aufzuzählen,  diejenigen
Sünden  aber,  welche  die  Grossen  Räthe  und  Tagsatzungen  seit
dem  Jahre  1815  begangen  haben,  nimmt  sich  Niemand  die  Mühe
nachzurechnen.  Sie  würden  vielleicht  auch  zu  zahlreiche  Bände
füllen.  Man  muss  eben  sich  die  Sache  auch  nicht  so  vorstellen,
wie  man  es  namentlich  in  den  gegnerischen  Reden  während  der
Revisionsperiode  öfter  lesen  kann,  als  ob  in  den  Repräsentantenversammlungen
  nothwendig,  oder  wenigstens  wahrscheinlich  alle
Intelligenz  eines  Landes  veremigt  sei  und  dagegen  bei  der  Volksabstimmung
  die  von  derselben  gänzlich  entblösste  Masse  allein
für  sich  handle  !3%).  Weder  das  Erstere  noch  das  Letztere  tritt
thatsächlich  ein.  Die  Grossen  Räthe  sind  nicht  eo  ipso  die  Elite
des  Volkes,  sondern  enthalten  vielleicht  ebenso  viele  zu  wenig
verständige,  von  Andern  abhängige,  oder  characterschwache  Mitglieder
  nach  Prozentzahl  bemessen,  als  das  Volk  im  Ganzen  und
es  kommt  ja  doch  nur  auf  dieses  Verhältniss  an.  Und  bei  den
Abstimmungen  im  Volke  sind  die  als  so  ausgezeichnete  Menschen
vorausgesetzten  Repräsentanten  wieder  vorhanden,  keineswegs  von
Wort  und  Votum  ausgeschlossen,  ja  sie  werden  wahrschemlich
aus  dem  nämlicben  Grunde,  aus  dem  sie  gewählt  worden  sind,
einen  bedeutenden  Einfluss  auf  die  Uebrigen  besitzen.  Es  ist  also
nicht  der  „Senn,  der  den  Code  de  commerce  beurtheilt“  oder
der  „Stallknecht,  «er  den  Civilprocess  studiren  muss“,  sondern  in
solchen  Fällen  verlassen  sich  diese  beiden  auf  das  Urtheil  ihres
nächsten  Nachbars  und  Freundes,  des  Juristen,  dem  sie  das
nöthige  Verständniss  zutrauen.  Dafür  hat  ein  unverdorbenes  Volk
seinen  gesunden  Verstand  und  selbst  bei  Vorlagen.  die  über  das
gemeine  Verständniss  hinausgehen,  ist  in  ihm  oft  ein  untrüglicher
Instinet  für  dasjenige  vorhanden  "!),  was  ihm  frommen  kann

190)  Vgl,  beispielsweise  bei  Gurm  par.  281  und  folg.

131)  Auch  das  ist  wohl  nicht  ganz  richtig,  was  von  Gegnern  des  Referendums
  oft  angeführt  wird,  die  in  den  parlamentarischen  Versammlungen  sitzen,
das  Volk  habe  wohl  Verständniss  für  die  Wahlen,  nicht  aber  für  die  Abstimmungen.
  Damit  würde  freilich  der  Beweis  auf  die  leichteste  Art  geleistet
sein,  dass  stets  die  Besten  in  den  Parlamenten  sitzen,  denen  man  also  auch
ohne  Bedenken  das  ganze  Staatsregiment  übertragen  könne.  Da  war  Leopold  I.