Beiträge  zum  Budgetrecht  und  zur  Lehre  von  den
formellen  Gesetzen.

Von

Professor  Dr.  GEorR«@  Prazäk  in  Prag.

T.

Es  ist  vielfach  die  Ansicht  verbreitet,  dass  die  in  der
neueren  staatsrechtlichen  Litteratur  herrschende  Lehrmeimung,
welche  zwischen  Gesetzen  im  materiellen  und  im  formellen  Sinne
unterscheidet,  zum  mindesten  einen  lediglich  theoretischen  Werth
besitze,  in  der  Praxis  dagegen  schon  aus  dem  Grunde  nicht  verwerthet
  werden  könne,  weil  die  Giltigkeit  auch  der  „bloss“  formellen
  Gesetze  nicht  bezweifelt  werde,  es  sohin  für  den  Richter
völlig  irrelevant  sei,  ob  die  bezüglich  ihrer  Geltung  unbestrittene
Anordnung  allen  Anforderungen  entspreche,  welche  die  Theorie
in  Ansehung  des  nothwendigen  Inhaltes  eines  Gesetzes  im  materiellen
  Sinne  des  Wortes  aufzustellen  sich  veranlasst  sah.  Es
sei  uns  daher  gestattet,  eine  knappe  Erörterung  des  angedeuteten
Gegenstandes  (durch  Mittheilung  einiger  praktischer  Rechtsfälle
einzuleiten,  die  im  Verlaufe  der  letzten  Jahre  vor  österreichischen
Tribunalen  zum  Austrage  gelangten,  und  die  einerseits  die  eben
gedachte  Ansicht  zu  widerlegen,  andererseits  Anknüpfungspunkte
zur  Hervorhebung  einiger  bisher  vielleicht  nicht  genügend  gewür-(ligter
  Momente  zur  Beurtheilung  des  Gegenstandes  unserer  Erwägungen
  zu  bieten,  geeignet  erscheinen.  Allerdings  betrifft  die
Mehrzahl  dieser  Fälle  nur  eine  Species  der  formellen  Gresetze,
nämlich  den  unter  Zustimmung  der  Volksvertretung  zu  Stande
gekommenen  Staatsvoranschlag;  es  dürfte  jedoch  nicht  schwer