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fallen,  die  in  Betreff  des  sog.  Finanzgesetzes  gewonnenen  Resultate
  auch  auf  die  übrigen  formellen  Gesetze  anzuwenden,  was  wir
am  Schlusse  unserer  Darstellung  versuchen  wollen.

A.  In  Oesterreich  bestehen  —  abgesehen  von  dem  zur
Schöpfung  des  Urtheils  über  eventuelle  Ministeranklagen  berufenen
Staatsgerichtshofe  —  zwei  Gerichtshöfe  zur  Entscheidung  von
Streitsachen  des  öffentlichen  Rechts,  nämlich  das  Reichsgericht
und  der  Verwaltungsgerichtshof.  Die  Competenz  dieser  beiden
Gerichtshöfe  ist  in  der  Weise  abgegrenzt,  dass  gewisse,  im  (Gesetze
taxativ  aufgezählte  Streitsachen  dem  Reichsgerichte  vorbehalten
sind;  diese  Angelegenheiten  wurden  im  &amp;  3  lit.  b  des  Gesetzes
vom  22.  Oktober  1875  aus  dem  Wirkungskreise  des  im  Allgemeinen
  zuständigen  Verwaltungsgerichtshofes  ausgeschieden  ,  so
dass  die  Zuständigkeit  eines  dieser  Gerichtshöfe  die  Zuständigkeit
des  anderen  nothwendigerweise  ausschliesst.  Zu  den  dem  Reichsgerichte
  vorbehaltenen  Angelegenheiten  gehört  nach  Art.  3  lit.  a
des  bezüglichen  Staatsgrundgesetzes  auch  die  endgiltige  Entscheidung
  über  Ansprüche,  welche  von  einzelnen  Rechtssubjekten
entweder  gegen  die  (fesammtheit  der  im  Reichsrathe  vertretenen
Königreiche  und  Länder  oder  gegen  eines  derselben  gestellt
werden,  wenn  solche  Ansprüche  zur  Austragung  im  ordentlichen
Rechtswege  nicht  geeignet  sind.

Einige  Angestellte  des  galizischen  Religionsfondes,  die  mit
den  ihnen  angewiesenen  Bezügen  nicht  zufrieden  waren,  brachten
beim  Reichsgerichte  eine  Klage  wider  das  Ministerium  für
Cultus  und  Unterricht  auf  Anweisung  des  von  ihnen  angesprochenen
höheren  Gehaltes  ein.  Das  beklagte  Ministerium  bestritt  zwar
nicht,  dass  nach  österreichischem  Rechte  Ansprüche  der  gedachten
Art  zur  Austragung  im  ordentlichen  Rechtswege  nicht  geeignet
seien,  wendete  jedoch  die  Incompetenz  des  angerufenen  Reichsgerichtes
  aus  dem  Grunde  ein,  weil  der  Anspruch  weder  gegen
den  Reichsfiscus  noch  gegen  das  Land  Galizien,  sondern
gegen  den  galizischen  Religionsfond  gerichtet  sei,  welcher  eine
eigene  juristische  Persönlichkeit  repräsentire,  wesshalb  Art.  3  lit.  a
des  Staatsgrundgesetzes  über  die  Errichtung  des  Reichsgerichtes
hier  nicht  zutreffe.

Das  k.  k.  Reichsgericht  hat  jedoch  mit  der  Entscheidung