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vom  26.  April  1877  Z.  93  (Hyr  Sammlung,  II.  Band  No.  131,
S.  600)  diese  Incompetenzeinwendung  verworfen  und  zwar
hauptsächlich  aus  dem  Grunde:

„weil  der  galizische  Religionsfond,  aus  welchem  die  eingeklagten
  Zahlungen  eventuell  zunächst  zu  leisten  wären,  sowie
überhaupt  alle  Religionsfonde  mit  ihren  sämmtlichen  Erfordernissen
  und  Bedeckungen  in  den  Staatshaushalt
und  resp.  in  das  jährliche  Finanzgesetz  der  Staatseinnahmen
  und  Ausgaben  einbezogen  erscheinen,
weil  alle  nicht  durch  die  speziellen  Einkünfte  jedes  einzelnen  oder
provinzialen  Religionsfondes  bedeckten  Ausgaben  vom  Staate
getragen  werden  und  weil  daher  jeder  berechtigte  Zahlungsanspruch
  an  einen  k.  k.  Religionsfond  in  Wahrheit
  ein  Anspruch  an  das  k.k.  Staatsärar  ist“.

B.  Am  Hradschin  zu  Prag  besteht  seit  langer  Zeit  ein
Kloster  der  baarfüssigen  Carmeliterinnen,  welchem  mit  dem  allerhöchsten
  Handschreiben  Kaiser  Ferdinand  II.  dto.  Prag,  den
22.  September  1656  als  eine  beständige  Fundation  und  Stiftung
aus  deu  Salz-,  Wein-  und  Bier-Tax-Gefällen  in  Böhmen  zum
Unterhalte  ein  jährlicher  Betrag  von  3000  fl.  angewiesen  wurde.
Unter  Kaiser  Josef  II.  wurde  zwar  im  Jahre  1782  der  Orden
aufgehoben  und  lediglich  den  damals  vorhandenen  Uonventualen,
welche  freiwillig  in  der  ihnen  angewiesenen  Behausung  vereint
bleiben  wollten,  ein  lebenslänglicher  Sustentationsbetrag  jährlicher
150  fl.  gewährt,  allein  mit  der  —  zur  Zeit  (des  absoluten  Regimes
erlassenen  —  a.-hı.  Entschliessung  vom  28.  November  1820  wurde
dem  Orden  abermals  die  Aufnahme  von  Novizen  mit  der  Maassgabe
  gestattet,  dass  den  mit  Genehmigung  der  Regierung  aufgenommenen
  Conventualen  lebenslängliche  Dotationen  in  ziffermässig
  bestimmter  Höhe  zugesichert  wurden.

Die  auf  diese  Weise  zugesicherten  Sustentationsbeträge
wurden  dem  Ordensconvente  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1876
anstandslos  ausbezahlt.

Bei  der  verfassungsmässigen  Feststellung  des  Etats  für  das
Jahr  1877  wurden  die  ordentlichen  Ausgaben  des  böhmischen
Religionsfondes  mit  circa  20000  fl.  ö.  W.  geringer  eingestellt,
als  dies  im  Vorjahre  geschehen  war  und  es  wurde  im  Verlaufe