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der  Berathungen  dieser  Abstrich  unter  Anderem  auch  damit
motivirt,  dass  die  aus  dem  böhmischen  Religionsfonde  dem  Convente
  der  baarfüssigen  Carmeliterinnen  zu  Prag  bisher  geleisteten
Zuschüsse  sich  weder  als  eine  nothwendige,  noch  als  eine  zweckmässige
  Ausgabe  darstellen,  es  daher  ım  Jahre  1877  von  denselben
  das  Abkommen  erhalten  solle’).

In  Folge  dessen  hat  die  böhmische  Statthalterei  die  Auszahlung
  der  erwähnten  Sustentationsbeträge  mit  dem  1.  Januar  1877
eingestellt,  und  es  sahen  sich  so  mit  einem  Male  die  mit  Zustimmung
  der  Regierung  in  das  Kloster  aufgenommenen  ÜOonventualen
  aller  Subsistenzmittel  entblösst.

Der  vom  Ordensconvente  diesfalls  an  das  Cultusministerium
ergriffene  Rekurs  hatte  keinen  Erfolg.  Der  Convent  führte  sohin

!)  Der  Hergang  war  folgender:  Der  Budgetausschuss  des  Abgeordnetenhauses
  minderte  entgegen  der  Regierungsvorlage  das  ordentliche  Erforderniss
der  Religionsfonds  um  20,607  fl.  6.  W.  herab  und  begründete  dies  u.  A.
(Nr.  572  der  Beil.  zum  sten.  Protokolle)  damit,  „dass  die  Position  von  4008  fl.
für  die  Carmeliterinnen  in  Prag  dermalen  und  auch  weiterhin  nicht  bewilligt
werde,  weil  eine  rechtliche  Verpflichtung  des  Staates  zu  dieser  Leistung
nicht  bestehe,  der  Orden  ein  rein  beschaulicher,  ascetischer  sei,  und  es  nicht
gerechtfertigt  erscheine,  dass  Staatsmittel  dazu  verwendet  werden,  diesen
Orden  zu  erhalten“.  Bei  der  Berathung  im  Plenum  des  Abgeordnetenhauses
beantragte  Abg.  Greuter  (sten.  Prot.  S.  7431)  die  Einstellung  von  4000  fi.
für  das  erwähnte  Kloster,  indem  er  behauptete,  dass  dem  Staate  eine  rechtliche
  Verpflichtung  zu  dieser  Leistung  obliege.  Dagegen  bemerkte  der
Spezialberichterstatter  Dr.  Rodler  (Sten.  Prot.  S.  7438):  „Das  Haus  hätte
es  gar  nicht  nöthig,  tür  den  Abstrich  Rechtsgründe  anzugeben,  es  hat
das  Recht  zu  Bewilligungen  und  zu  Abstrichen,  und  indem  das  Haus  dieses
Recht  ausübt,  schafft  es  rechtlich  bestehende  Zustände,  welche
anerkannt  werden  müssen“.  Im  offenbaren  Widerspruche  hiermit  sagte
er  aber  bald  darauf:  „Wenn  wir  heute  einen  Privatrechtstitel  des  Conventes
nicht  anerkennen,  so  ist  —  ich  betone  es  —  den  davon  Betroffenen  der
Rechtsweg  nicht  abgeschnitten.  Gebührt  ihnen  diese  Leistung,  so
wird  der  Staat  seinen  Verpflichtungen  gewiss  nachkommen,  und  das  Abgeordnetenhaus
  wird  die  Sache  anders  auffassen,  als  es  heute
sie  aufzufassen  in  der  Lage  ist“.  Der  Generalberichterstatter  W  olfrum
  beschränkte  sich  auf  die  Bemerkung,  dass  bereits  der  Vorredner  sämmtliche
  Einwendungen  „gründlich  widerlegt“  habe  und  empfahl  die  Annahme
des  Ausschussantrages.  Bei  der  hierauf  folgenden  Abstimmung  wurde  der
Antrag  des  Abg.  Greuter  mit  100  gegen  63  Stimmen  abgelehnt
und  der  Antrag  des  Budgetauschusses  angenommen.