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Beschwerde  beim  Verwaltungsgerichtshofe,  gegen  welche  von  Seiten
des  beklagten  Ministeriums  eingewendet  wurde,  dass  die  Ein-  '
stellung  der  fraglichen  Zuschüsse  auf  dem  in  verfassungsmässiger
Weise  zu  Stande  gekommenen  und  im  Reichsgesetzblatt  für  das
Jahr  1876  sub  Nr.  141  ordnungsgemäss  publizirten  Finanzgesetze
für  das  Jahr  1877  beruhe,  dieselbe  daher  schon  aus  dem  Grunde
jeder  weiteren  Anfechtung  entrückt  sei,  weil  nach  Art.  7  des
Staatsgrundgesetzes  über  die  richterliche  Gewalt  vom
21.  Dezember  1867  den  Gerichten  die  Prüfung  der
Giltigkeit  gehörig  kundgemachter  Gesetze  nicht
zustehe.

Der  Verwaltungsgerichtshof  hat  jedoch  mit  Entscheidung  vom
19.  Juni  1878  Z.  989  (Bupwinskı,  Sammlung  Band  IL,  S.  328)
nicht  nur  im  Gegensatze  zu  der  im  Erkenntniss  A  vom  Reichsgerichte
  ausgesprochenen  Ansicht  seine  eigene  Üompetenz  in
dieser,  einen  Anspruch  an  einen  Religionsfond  betreffenden  Streitsache
  anerkannt,  sondern  auch  in  der  Sache  selbst  der  Beschwerde
stattgegeben  und  die  angefochtene  Ministerialentscheidung  als  im
Gesetze  nicht  begründet  aufgehoben.

Aus  der  umfangreichen  Begründung  dieses  Erkenntnisses
interessirt  uns  hier  nur  jener  Passus,  in  welchem  die  vorgedachte,
auf  Art.  7  des  Staatsgrundgesetzes  über  die  richterliche  Gewalt
gestützte  Einwendung  des  Ministeriums  ihre  Widerlegung  findet.
Der  betreffende  Abschnitt  der  Entscheidungsgründe  lautet  folgendermaassen:


„In  dem  Gesetze  vom  29.  Dezember  1876  Nr.  141  R.-G.-Bl.,
enthaltend  das  Finanzgesetz  pro  1877,  findet  sich  keine
Stelle,  welche  besagen  würde,  dass  die  bis  Ende  des  Jahres
1876  dem  Convente  der  Carmeliterinnen  am  Hradschin  aus  dem
böhmischen  Religionsfonde  oder  aus  dem  Staatsschatze  zugeflossenen
  Bezüge  für  die  Zukunft,  beziehungsweise  für  das  Jahr
1877  nicht  mehr  zu  verabfolgen  seien.  Die  im  Schoosse
der  Regierung  sowie  der  beiden  Häuser  des  Reichsrathes  in
diesem  Gegenstande  stattgehabten  Verhandlungen  haben  nicht
die  Kraft  eines  Gesetzes.  Es  ist  auch  regelmässig  nicht  Aufgabe
  der  Gesetzgebung,  über  Rechtsansprüche  —  und  der  Bestand

solcher  war  vom  Convente  behauptet  —  zu  entscheiden,  da  viel-Archiv
  für  öffentiiches  Recht  II.  3.  4.  0