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mehr  das  Erkenntniss  über  solche  Ansprüche,  je  nachdem  dieselben
  auf  das  Privatrecht  oder  auf  das  öffentliche  Recht  gestützt
werden,  dem  ordentlichen  Richter  oder  der  Verwaltungsbehörde
zusteht...  Hiernach  steht  der  Grundsatz,  dass  dem
Verwaltungsgerichtshofe  die  Prüfung  der  Giltigkeit
gehörig  kundgemachter  (esetze  —  hier  des  Finanzgesetzes
  für  das  Jahr  1877  —  nicht  zukömmt,  der  Entscheidung
  der  vorliegenden  Streitsache  nicht  entgegen“.


C.  Nach  der  österreichischen  Verfassung  gehört  wohl  zum
Wirkungskreise  des  Reichsrathes  „die  jährliche  Bewilligung  der
einzuhebenden  Steuern,  Abgaben  und  Gefälle“,  allein  die  einzelnen
Steuergesetze,  obzwar  selbe  zum  Theile  bereits  in  der  constitutionellen
  Aera  erflossen,  enthalten  keinerlei  Bestimmung,  aus  welcher
geschlossen  werden  könnte,  dass  die  Erhebung  der  Steuern  und
Abgaben  zeitlich  in  der  Weise  beschränkt  sei,  dass  nur  auf
Grund  einer  im  jeweiligen  Finanzgesetze  ertheilten  Ermächtigung
die  Steuererhebung  stattfinden  könne.

Nur  in  Betreff  einer  Art  der  Steuern,  nämlich  der  Einkommensteuer
  von  dem  Ertrage  der  von  der  Hauszinssteuer  zeitweise
  befreiten  Gebäude  bestand  bis  zum  Jahre  1882  keine  ein  für
allemal  erlassene  Anordnung,  sondern  diese  Steuer  wurde  von
Jahr  zu  Jahr  in  dem  jeweiligen  Finanzgesetze  ausdrücklich  —
nicht  bloss  durch  Einstellung  des  voraussichtlichen  Ertrages  derselben
  in  die  Einnahmen  —  bewilligt  ?).

Die  älteren  Finanzgesetze  bezeichnen  diese  Steuer  ausdrücklich
  als  Einkommensteuer,  was  zur  Folge  hatte,  dass  bei
Subhastationen  der  steuerpflichtigen  Realitäten  der  Fiskus  zu
wiederholten  Malen  leer  ausgieng,  indem  die  Gerichte  annahmen,
dass  das  den  Rückständen  landesfürtlicher  Real-Steuern  gesetzlich
  zustehende,  privilegirte  Pfandrecht  den  Rückständen  der  gedachten
  Einkommensteuer  keineswegs  zuerkannt  werden  könne.

Um  in  Zukunft  solchen  Verlusten  zu  begegnen,  änderte  die
Regierung  den  bisher  üblichen  Text  des  Finanzgesetzes  in  der
Vorlage  für  das  Jahr  1879  dahin  ab,  dass  der  betreffende  Absatz

2)  Erst  mit  Gesetz  vom  9.  Februar  1882  (8  7)  wurde  diese  Steuer
dauernd  eingeführt.