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zu  lauten  habe:  „Von  Gebäuden,  welche  im  Ganzen  oder
theilweise  aus  dem  Titel  der  Bauführung  die  Befreiung  von  der
Hauszinssteuer  geniessen,  ist  für  das  Jahr  1879  eine  Steuer  von
5%  des  aus  diesen  Gebäuden  erzielten  Reinertrages  zu  entrichten“.


Die  Vorlage  erlangte  die  Zustimmung  des  Reichsrathes,  ohne
dass  die  erwähnte  Aenderung  beachtet  worden  wäre.  Nun  machte
die  Finanzprokuratur  in  Subhastationsfällen  neuerlich  das  privilegierte
  gesetzliche  Pfandrecht  des  Fiskus  für  die  Rückstände  der
gedachten  Steuer  mit  Nachdruck  geltend,  und  in  der  That  erkannte
  der  k.  k.  oberste  Gerichtshof  am  28.  Januar  1880
27.  12995  (GLASER,  ÜNGER,  WALTHER,  Sammlung.  18.  Band,
Nr.  7832,  S.  47),  dass  die  für  das  Jahr  1879  von  hauszinssteuerfreien
Gebäuden  zu  entrichtende  5°/o  Steuer  als  eine  Realsteuer  zu
betrachten  sei,  welcher  das  gesetzliche  Pfandrecht  an  dem  unbeweglichen
  Gute  zukömmt,  das  den  von  einem  unbeweglichen
Gute  zu  entrichtenden  Steuern  sonst  eingeräumt  ist.

Dieses  Erkenntniss  basirt  auf  der  Erwägung,  dass  „das
„Finanzgesetz  vom  22.  Mai  1879,  R.-G.-Bl.  Nr.  68  im  Art.  IV,
„Abs.  4  die  daselbst  erwähnte  Steuer  im  Gegensatze  zu
„den  Finanzgesetzen  für  die  Jahre  1868—1878  nicht  mehr
„als  eine  Einkommensteuer,  sondern  als  eine  solche
„bezeichnet,  welche  von  den,  aus  dem  Titel  der  Bau-„führung,
  im  Ganzen  oder  theilweise  die  Befreiung  von
„der  Hauszinssteuer  geniessenden  Gebäuden  zu  ent-„richten
  ist,  nach  dem  Hofdekrete  vom  16.  September  1825
„N.  2132  und  $  31,  N.  1  der  Concurs-Ordnung  aber  die  nicht
„länger  als  drei  Jahre  aushaftenden  Steuern,  welche  von  unbeweg-„lichen
  Gütern  zu  entrichten  sind,  das  Vorrecht  vor  allen  Hypo-„thekarforderungen
  geniessen.“

D.  Die  Universitäten  sind  in  Oesterreich  nach  dem  Gesetze
vom  27.  April  1873  nicht  mehr  selbständige  universitates  personarum,
  sondern  reine  Staatsanstalten,  und  werden  in  dem  gedachten
  Gesetze  auch  nur  als  „Behörden“  bezeichnet.  Im  Jahre
1881  erfloss  nun  eine  allerhöchste  Entschliessung,  in  welcher  angeordnet
  wurde,  dass  an  Stelle  der  bis  dahin  bestandenen  einen
(utraquistischen)  Universität  in  Prag  in  Zukunft  zwei  selbständige

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