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Universitäten  zu  treten  haben.  An  der  einen  dieser  beiden  Universitäten
  sollte  fortan  die  deutsche,  an  der  anderen  die  böhmische
Sprache  ausschliessliche  Unterrichtssprache  sein.  Zum  Zwecke  der
Bedeckung  des  erforderlichen  Mehraufwandes  sollte  dem  Reichsrathe
ein  entsprechender  Antrag  unterbreitet  werden.  Als  aus  dem
letztgedachten  Anlasse  die  Sache  vor  den  Reichsrath  kam,  wurde
daselbst  die  Ansicht  geltend  gemacht,  dass  die  Regelung  der
Rechtsverhältnisse  der  Prager  Universität  überhaupt  im  Gesetzgebungswege
  erfolgen  müsse,  und  die  Regierung  accomodirte  sich
schliesslich  diesem  Standpunkte.  So  entstand  das  Gesetz  vom
28.  Februar  1882  „betreffend  die  k.  k.  Karl-Ferdinands-Universität
  in  Prag“,  mit  welchem  anstatt  der  bisherigen  einen  die  zwei
gegenwärtig  bestehenden  Universitäten  seit  Beginn  des  Wintersemesters
  1882/1883  aktivirt  wurden.  Unter  Anderem  wurde
daselbst  bestimmt,  dass  die  beiden  Universitäten  räumlich  gesondert
  seien  und  getrennte  Organisation  und  Verwaltung  haben
sollen  (8  1),  und  dass  die  an  der  bisherigen  Universität  bestehenden
  wissenschaftlichen  Anstalten,  Sammlungen  und  Institute  jenen
Lehrkanzeln  zu  belassen  seien,  mit  welchen  sie  bis  dahin  verbunden
  waren,  wovon  jedoch  der  botanische  Garten  und  jene
Kliniken  ausgenommen  wurden,  welche  für  die  deutsche  medizinische
  Facultät  nicht  nothwendig  sind,  dagegen  zur  Aktivirung
der  medizinischen  Facultät  der  böhmischen  Universität  benöthigt
werden  ($  4  des  ged.  Ges.).

Im  Jahre  1884  wurde  die  medizinische  Facultät  der  böhmischen
  Universität  activirt.  Zur  Completirung  derselben  wies
das  Unterrichtsministerium  im  Jahre  1885  einige,  bisher  zu  Unterrichtszwecken
  der  deutschen  Universität  benutzte  Localitäten  an,
wogegen  der  academische  Senat  der  deutschen  Universität  Beschwerde
  an  den  Verwaltungsgerichtshof  erhob,  indem  er  die  Ansicht
  vertrat,  dass  der  am  Schlusse  des  cit.  $  4  ‚gemachte  Vorbehalt
  nur  im  Momente  der  Activirung  der  böhmischen  medizinischen
  Facultät,  nicht  aber  ein  Jahr  später  zur  Geltung  gebracht
werden  konnte.

Der-  Verwaltungsgerichtshof  hat  jedoch  mit  Erkenntniss  vom
21.  April  1886,  2.  1139  (Bupwmskı,  Sammlung  Band  X.  8.  275)
diese  Beschwerde  wegen  mangelnder  Activ-Legitimation  ab-