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gewiesen,  „weil  der  academische  Senat  seiner  Einrichtung  gemäss
sich  dem  Unterrichtsminister  gegenüber  in  der  Stellung  einer
untergeordneten  Behörde  zu  einer  vorgesetzten  befindet  und  weil
ihm  daher  mit  Ausnahme  derjenigen  Fälle,  wo  er  kraft  besonderer
Rechtstitel,  z.  B.  Stiftungen,  als  Repräsentant  auftritt,  ein  Beschwerderecht
  gegen  die  Verfügungen  des  Unterrichtsministers
nicht  eingeräumt  werden  kann.

Die  österreichischen  Universitäten  sind  Staatsanstalten  und
daher  in  Bezug  auf  ihre  Einrichtung  und  Verwaltung  den  Verfügungen
  der  betreffenden  Centralstelle  unterworfen.  An  dieser
allgemeinen  Stellung  der  Universitäten  ist  durch  das
Gesetz  vom  28.  Februar  1882  nichts  geändert  und  zu
Gunsten  der  academischen  Senate  der  beiden  Universitäten
  in  Prag  keine  Ausnahme  geschaffen  worden.  Ueberdies
  ist  weder  durch  das  Gesetz  vom  28.  Februar  1882  noch
auf  irgend  einer  anderen  Grundlage  dem  beschwerdeführenden
academischen  Senat  ein  Recht  eingeräumt  worden,  welches  durch
die  in  Beschwerde  gezogene  Verfügung  berührt  worden  wäre,
indem  der  in  der  Beschwerde  angerufene  $&amp;  4  des  eben  erwähnten
Gesetzes  allerdings  eine  Directive  für  den  Minister  für
Cultus  und  Unterricht  rücksichtlich  der  Vertheilung
von  Kliniken  enthält,  ohne  jedoch  den  academischen
Senaten  der  beiden  Universitäten  in  Prag  gegenüber
den  in  Ausführung  dieses  Gesetzes  erlassenen  Verfügungen
  des  Unterrichtsministers,  welcher  zufolge  $  6
dieses  Gesetzes  mit  der  Durchführung  desselben  beauftragt  wurde,
Rechte  einzuräumen.“

II.

Es  mag  vorerst  auffallen,  dass  in  der  Begründung  keines  der
hier  mitgetheilten  Erkenntnisse  die  Theorie  der  sog.  formellen
Gesetze  auch  nur  gestreift  wurde,  obgleich  dies  namentlich  im
Falle  B.  sehr  nahe  lag.  Dies  hindert  uns  jedoch  selbstverständlich
  nicht,  der  Sache  vom  Standpunkte  dieser  Theorie  aus  näher
zu  treten  und  die  Consequenzen  der  widerstreitenden  Lehrmeinungen
  in  den  einzelnen,  hier  entschiedenen  Fällen  zu
ziehen.