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Die  im  Falle  A  gefällte  Entscheidung  betraf  allerdings  nur
eine  Competenzfrage;  es  ist  jedoch  klar,  dass  die  in  diesem  Erkenntnisse
  zum  Durchbruche  gelangte  Anschauung  auch  für  das
materielle  Recht  von  einer  geradezu  unberechenbaren  Tragweite
ist.  Nichts  weniger  als  die  Auflösung  einer  bis  dahin  ohne
Widerspruch  anerkannten  universitas  bonorum,  die  Uebertragung
des  gesammten  Vermögens  der  sonach  vernichteten  juristischen
Persönlichkeit  an  den  Staat,  den  Eintritt  des  Letzteren  in  die
gesammten  Verbindlichkeiten  der  Ersteren,  dies  Alles  soll  die
Thatsache  bewirkt  haben,  dass  im  Staatsvoranschlage  die  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  in  Rede  stehenden  Fonds  eingestellt
wurden  und  dass  dieser  Staatsvoranschlag  in  Form  eines  Gesetzes
verkündet  wurde?  Wir  glauben  kaum,  dass  das  Reichsgericht
seine  Zuständigkeit  im  Falle  A  anerkannt  hätte,  wenn  es  sich
die  eben  gedachten  Consequenzen  seiner  Auffassung  der  Competenzfrage
  vergegenwärtigt  hätte.  Und  doch  sind  diese  Oonsequenzen
  absolut  unabweislich,  sobald  man  sich  auf  den  Standpunkt
  stellt,  dass  der  mit  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren
  zu  Stande  gekommene  Staatsvoranschlag  auch  seinem  Inhalte
  nach  ein  wahres  Gesetz,  die  Statuirung  einer  Rechtsnorm
  sei!  Denn  es  müsste  in  diesem  Falle  angenommen  werden,
dass  der  Gesetzgeber  in  der  That  die  Einbeziehung  der  Religionsfonds
  in  das  Staatsvermögen  angeordnet  habe,  weil  er  im  entgegengesetzten
  Falle  lediglich  den  eventuellen  Zuschuss  des
Staates  zur  Bestreitung  der  Kosten  des  katholischen  Cultus  in
die  Rubrik  der  Ausgaben  eingestellt,  nicht  aber  sämmtliche
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Religionsfonds  in  das  staatliche
  Budget  aufgenommen  hätte.

Noch  klarer  liegt  die  Sache  im  Falle  B.  Hier  bestreitet
zwar  der  Verwaltungsgerichtshof,  dass  die  Nichtaufnahme  einer
Position  in  den  Ausgabenetat  die  Rechte  desjenigen  zu  alteriren
vermöge,  zu  dessen  Gunsten  die  betreffende  Zahlung  durch  ein
früheres  Gesetz  angeordnet  wurde,  allein  er  that  dies  lediglich
aus  dem  Grunde,  weil  im  sog.  Finanzgesetze  keine  Bestimmung
zu  finden  sei,  dass  die  betreffende  Zahlung  nicht  geleistet  werden
solle.  Dem  Finanzgesetze  wird  sohin  der  Charakter  eines  wahren
Gesetzes  nicht  abgesprochen,  wobei  nur  nebenher  bemerkt  werden