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mag,  dass  die  in  den  Entscheidungsgründen  des  Verwaltungsgerichtshofes
  berührte  Frage  der  Prüfung  der  Giltigkeit  gehörig
kundgemachter  Gesetze  hier  ausser  Discussion  zu  bleiben  hat,  weil
die  erwähnte  Prüfung  mit  dem  Inhalte  der  in  Rede  stehenden
Anordnung  in  keinem  Zusammenhange  steht,  wie  denn  auch  im
vorliegenden  Falle  keineswegs  die  Giltigkeit  des  Staatsvoranschlages
  für  das  Jahr  1877,  sondern  nur  die  Wirkung  der
in  demselben  enthaltenen  Feststellungen  in  Frage  stand.  Wenn
aber  der  Verwaltungsgerichtshof  den  Voranschlag  in  dieser  Hinsicht
  den  Gesetzen  im  materiellen  Sinne  des  Wortes  gleichstellen
  zu  müssen  erachtete,  so  hätte  er  consequenterweise  die
Beschwerde  des  Ordensconvents  abweisen  müssen,  nachdem  im
Hinblicke  auf  die  vorangegangenen  Verhandlungen  füglich  nicht
daran  gezweifelt  werden  konnte,  dass  der  vermeintliche  Gesetzgeber
  von  der  in  Rede  stehenden  Zahlung  thatsächlich  abstrahiren
wollte,  die  Anwendung  des  Grundsatzes:  lex  posterior  derogat
priori  daher  keinem  Anstande  hätte  unterliegen  können.  Vom
Standpunkte  jener,  die  den  Voranschlag  als  ein  Gesetz  auch  im
materiellen  Sinne  des  Wortes  ansehen,  ist  es  in  der  That  unerheblich,
  ob  die  Unterlassung  einer  Zahlung  im  Finanzgesetze  ausdrücklich
  angeordnet  wird,  oder  ob  diese  Anordnung  in  der
Form  der  Ausscheidung  oder  Herabminderung  eines  Ausgabepostens
  erfolgt,  wenn  nur  sonst  die  Absicht  des  „Gesetzgebers@
  sich  unzweifelhaft  in  dieser  Richtung  bewegte  und  der
Wortlaut  des  „Gesetzes“  die  beliebte  Folgerung  nicht  geradezu
ausschloss.

Bei  Beurtheilung  des  Falles  C  muss  man  sich  vor  Augen
halten,  dass  hier  die  Sache  einigermassen  anders  liegt,  als  in  den
zwei  früher  angeführten  Fällen.  Es  handelt  sich  hier  um  einen
Einnahmeposten,  der  unbestrittenerweise  im  Finanzgesetze  seinen
Rechtsgrund,  nicht  lediglich  seine  Anerkennung  findet.  Wir
glauben,  dass  wenn  der  Fall  C  den  Vertretern  der  beiden  einander
  widerstreitenden  Lehrmeinungen,  mit  denen  wir  es  zu  thun
haben,  vorgelegt  würde,  derselbe  von  ihnen  übereinstimmend  und
zwar  in  gleichem  Sinne  entschieden  werden  würde,  wie  dies  vorliegend
  von  Seite  des  österr.  obersten  Gerichtshofes  geschah;  denn
auch  die  Verfechter  der  Theorie  von  den  formellen  Gesetzen