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können  unbedenklich  zugeben,  dass  jene  Rechtsverhältnisse,  welche
durch  das  Finanzgesetz  begründet  werden,  nach  demselben  auch
beurtheilt  werden  müssen  und  werden  sohin  in  dieser  Richtung
das  Finanzgesetz  auch  als  Gesetz  im  materiellen  Sinne  des
Wortes  ansehen.  Der  Gegensatz  der  Anschauungen  muss  aber
sofort  auch  in  der  Praxis  zu  Tage  treten,  wenn  wir  annehmen,
dass  es  sich  um  eine  durch  ein  allgemeines  Gesetz  ohne
zeitweise  Beschränkung  auferlegte  Abgabe  handeln  würde.
Könnte  in  einem  solchen  Falle  durch  blosse  Aenderung  der  Aufschrift
  des  betreffenden  Titels,  durch  Einreihung  der  Abgabe  in
eine  andere  Rubrik  u.  dergl.  die  Wesenheit  der  Abgabe  alterirt,
könnte  auf  diese  Weise  zum  Nachtheile  der  intabulirten  Hypothekargläubiger
  eine  bisher  als  Personalsteuer  erhobene  Abgabe  zur
Realsteuer  werden?  Diejenigen,  welche  den  Unterschied  zwischen
Gesetzen  im  materiellen  Sinne  und  Gesetzen  im  formellen  Sinne
läugnen,  werden  diese  Frage  bejahen;  ihre  Gegner  dürften  aber
bestreiten,  dass  eine  Verschiebung  der  Posten  des  Budgets  die
Wirkung  haben  könne,  dem  bisherigen  Rechtszustande  zu  derogiren
  und  subjective  Rechte  der  einzelnen  Staatsbürger  zu
beeinflussen.

Der  Fall  D  betrifft  ein  anderes  Gesetz  im  formellen  Sinne
des  Wortes,  dessen  Gegenstand  die  Organisation  einer  Staatsanstalt
  ist.  Auch  hier  ergiebt  sich  uns  die  Frage:  Haben  wir
es  nur  mit  einem  in  Form  eines  Gesetzes  erlassenen  Verwaltungsakte
  oder  mit  einem  wirklichen  Gesetze  zu  thun?  Wurde  das
bisherige  Recht  durch  diesen  Akt  beeinflusst?  Wurde  nicht
speziell  die  juristische  Persönlichkeit  der  Universitäten  in  Ansehung
  der  dermaligen  zwei  Prager  Universitäten  restituirt?
Wurde  nicht  den  Eigenthümern  der  Häuser,  in  welchen  die  fraglichen
  Kliniken  miethweise  untergebracht  waren,  durch  das  in  Rede
stehende  Gesetz  die  Verbindlichkeit  auferlegt,  die  Kliniken  der
betreffenden  Universität  in  den  bisher  benutzten  Localitäten  für
immer  zu  dulden,  nachdem  es  sich  doch  offenbar  dem  vermeintlichen
  Gesetzgeber  gerade  um  bestimmte  Localitäten,  nicht
um  den  Bestand  von  Kliniken  überhaupt  (in  abstracto)  handelte?
Die  bejahende  Beantwortung  dieser  Fragen  wäre  wohl  nicht  zu
umgehen,  die  in  dem  gefällten  Erkenntnisse  geäusserte  Rechts-