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tretern  der  beiden  einander  widerstreitenden  Anschauungen
keinerlei  wesentliche  Differenz  in  Ansehung  der  Feststellung  des
Gresetzesbegriffes  besteht,  indem  übereinstimmend  angenommen  wird,
dass  das  Gesetz  Rechtssätze  aufstellt,  dass  es  in  allgemein
verbindlicher  Weise  menschliche  Lebensverhältnisse
regelt.  Ein  Kriterium  des  Gesetzes,  das  bei  Lösung  unserer
Controverse  schwer  in  das  Gewicht  fällt,  ist  allerdings  streitig,
allein  nicht  gerade  zwischen  den  obgedachten  Gegnern,  sondern
zwischen  einzelnen  Vertretern  der  Theorie  der  formellen  Gesetze.
Wir  meinen  das  vielfach  aufgestellte  Erforderniss,  das  Gesetz
müsse  nicht  nur  eine  allgemein  verbindliche  Norm,  sondern
auch  eine  allgemeine  Norm,  d.  h.  in  einer  nicht  im  Voraus
bestimmbaren  Mehrheit  von  Fällen  anwendbar  sein,  welches
G.  MEYER  (in  Grünhut’s  Zeitschr.  8.  Bd.  S.  21)  dahin  ausdrückt,
die  Regel  dürfe  sich  nicht  bloss  auf  einen  oder  mehrere  individuell
  bestimmte  Thatbestände  beziehen.  Während  v.  MARTITZ
und  seine  Gesinnungsgenossen  consequent  dieses  Kriterium  verwerfen
  müssen,  haben  von  ihren  Gegnern  nur  einige  (SCHULZE,
G.  MEYER,  SELIGMANN,  GÖPPERT,  STENGEL)  an  demselben  festgehalten,
  während  Andere  (LABAND,  ÜULBRICH,  STARZYNSKI)  die
Allgemeinheit  der  Norm  als  für  den  Begriff  des  Gesetzes  keineswegs
wesentlich  erklären.  Wäre  das  Merkmal  zutreffend,  so  wäre  der
herrschenden  Lehre  allerdings  der  Sieg  sofort  gesichert,  doch  ist
leider  die  Position  nicht  haltbar  und  wird  aufgegeben  werden  müssen.

Wir  können  zwar  gegen  die  von  manchen  Schriftstellern
beliebte  Ausdehnung  des  Privilegiumsbegriffes,  demzufolge  jeder
Verwaltungsakt  constitutiven  Charakters  als  lex  specialis  anzusehen
  wäre),  nicht  genug  entschieden  Verwahrung  einlegen;

Göttinger  Gel.-Anz.  1871,  I,  S.  361—382;  vgl.  auch  Staats-  und  Bundesr.
3.  Aufl.,  II,  8  224,  S.  528)  ist  hieher  zu  zählen,  denn  obgleich  derselbe  principiell
  zugiebt,  dass  die  Feststellung  des  Budgets  ein  Verwaltungsakt  sei,
durch  welchen  an  dem  bestehenden  Rechte  Nichts  geändert  werde,  so  verwirft
erdoch  die  sich  aus  dieser  Ansicht  mit  Nothwendigkeit  ergebenden  Consequenzen.

5)  Dies  behauptet  neuestens  Tezxwer  in  Geller’s  Centralblatt  für  Verwaltungspraxis
  II,  (1886)  S.  717  —727  im  Gegensatze  zu  der  von  ihm  selbst
im  Eingange  seines  Aufsatzes  aufgestellten  Definition  des  Begriffes  eines
Privilegiums  im  engeren  Sinne.  Man  vgl.  auch  Prarr  und  Hormann’s  Commentar
  zum  öst.  allg.  bürg.  Gesetzb.  ad  $  13.  S.  308.