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geben  jedoch  zu,  dass  jenen  in  Gtesetzesform  erlassenen  Verfügungen,
  durch  welche,  entgegen  dem  allgemeinen  Rechtszustande,
auch  nur  ein  bestimmtes  Rechtsverhältniss,  sei  es  zum  Vortheile,
  sei  es  zum  Nachtheile  einer  Person  oder  einer  Gruppe  von
Rechtssubjekten  geregelt  wird,  der  Charakter  von  Rechtsnormen
nicht  abgesprochen  werden  könne  ®).  Wir  möchten  sohin  auch
nicht  läugnen,  dass  solche  Verfügungen  ein  wahres  Gesetz  repräsentiren,
  verlangen  aber,  dass  sich  die  Verfügung  thatsächlich
auch  äusserlich  als  eine  solche  darstelle,  die  nicht  in  Gemässheit
  des  allgemeinen  Rechtszustandes,  sondern  geradezu  gegen
denselben  erlassen  wurde.  Auf  das  Letztere  werden  wir  noch
später  zurückkommen.

Worin  besteht  nun  also  die  Discrepanz  der  Anschauungen  ?
Lediglich  darin,  dass  von  der  einen  Seite  behauptet  wird,  der
Staatsvoranschlag  enthalte  wirkliche  Rechtssätze,  während
  dies  von  der  anderen  Seite  entschieden  in  Abrede  gestellt
wird.  Untersuchen  wir,  welche  Anschauung  den  thatsächlichen
Verhältnissen  entspricht.

Vor  Allem  ist  nicht  in  Abrede  zu  stellen,  dass  das  sog.
Finanzgesetz  in  der  That  Rechtssätze  enthalten  kann.  So  ist
jener  Theil  des  Staatsvoranschlags,  durch  welchen  den  Staatsbürgern
  eine  in  den  bisher  massgebenden  Normen  nicht  statuirte,

6)  In  dieser  Hinsicht  modificiren  wir  unsere  Ausführungen  in  dem
Aufsatze:  „Das  richterliche  Prüfungsrecht  in  Ansehung  der  Giltigkeit  von
Gesetzen,  Verordnungen  und  Spezialverfügungen  (Samitsch’s  Zeitschr.  für
Verwaltungsrechtspflege,  III.  Bd.  [1879],  S.  3  ff.  Die  von  uns  daselbst
anerkannte  und  besonders  von  Zorn  (in  Hirth’s  Annal.  1885,  8.  304)  betonte
Unmöglichkeit,  vom  allgemeinen  Standpunkte  aus  den  Begriff  des  Gesetzes
gegenüber  jenem  der  Verordnung  gegenständlich  abzugrenzen,  kömmt
hier  weiter  nicht  in  Betracht.  Denn  daraus,  dass  in  der  constitutionellen
Monarchie  eine  allgemein  verbindliche  Norm  nur  dann  als  Gesetz  bezeichnet
werden  kann,  wenn  selbe  mit  Zustimmung  der  Volksvertretung  erflossen  ist,
folgt  nicht,  dass  alle  unter  Beobachtung  dieser  Form  zu  Stande  gekommenen
Akte  auch  wirkliche  Gesetze  seien.  Es  ist  Sache  des  positiven  Verfassungsrechtes,
  zu  bestimmen,  ob  die  vollziehende  Gewalt  auf  Ausführungsverordnungen
  beschränkt  sein,  oder  auch  berechtigt  sein  solle,  eventuelle  Lücken
der  Gesetzgebung  auszufüllen,  beziehungsweise  in  welchem  Umfange  Letzteres
statthaft  sei.  Keinerlei  positive  Anordnung  kann  hingegen  einen  Vollzugsakt
zu  einem  wahren  Gesetze  machen.