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also  eine  neue  Last  auferlegt  wird  (ein  Beispiel  hiezu  liefert
Fall  ©),  unzweifelhaft  ein  Gesetz  auch  im  materiellen  Sinne  des
Wortes,  denn  er  enthält  den  Rechtssatz,  dass  die  Staatsbürger,
bei  welchen  gewisse  Voraussetzungen  zutreffen,  durch  eine  gewisse
Zeit  (die  Etatsperiode)  dem  Staate  gegenüber  zu  einer  Leistung
in  bestimmter  Höhe  verpflichtet  sind.  Wird,  wie  dies  in  Oesterreich
  üblich,  im  Finanzgesetze  auch  die  Höhe  der  in  der  betreffenden
  Periode  zu  Gunsten  des  Staates  einzuhebenden  Zuschläge
  zu  den  bestehenden  Steuern  festgesetzt,  so  kann  der
betreffenden  Anordnung  der  Charakter  einer  Rechtsnorm  gleichfalls
  mit  Grund  nicht  abgesprochen  werden’).  Seltener  dürfte
der  Fall  vorkommen,  dass  anlässlich  der  Votirung  von  Ausgabsposten
  Rechtssätze  aufgestellt  werden.  Doch  ist  auch  die  Möglichkeit
  dessen  nicht  ausgeschlossen.  Denken  wir  uns,  dass  im
Falle  B  in  das  Finanzgesetz  die  ausdrückliche  Bestimmung  aufgenommen
  worden  wäre,  dass  der  in  Gemässheit  bestehender
Gesetze  dem  Orden  der  Carmeliterinnen  zu  Prag  bisher  geleistete
Beitrag  im  Jahre  1877  nicht  zu  leisten  sei.  Eine  solche  Bestimmung
  —  deren  Nichtvorhandensein  die  Gründe  des  Verwaltungsgerichtshofes
  ausdrücklich  constatiren  —  müsste  gleichfalls
  als  Statuirung  eines  Rechtssatzes,  nämlich  eines  privilegium
odiosum  zu  Ungunsten  des  erwähnten  Klosters  angesehen  werden.

Andererseits  kann  jedoch  nicht  geläugnet  werden,  dass  Bestimmungen
  der  eben  gedachten  Art  in  den  Etatsgesetzen  doch
nur  ganz  ausnahmsweise  vorkommen?),  dass  im  Wesen  den  Inhalt
dieses  angeblichen  Gesetzes  nur  die  Gegenüberstellung  der  im
Grunde  der  bestehenden  Einrichtungen  in  einer  gewissen
Periode  voraussichtlich  zu  erwartenden  Einnahmen  und  der
zu  leistenden  Ausgaben  bilde.  Es  ist  gar  nicht  die  Absicht  der
bei  Feststellung  des  Etats  zusammenwirkenden  Faktoren,  einen

7)  Zu  weitgehend  ist  Fricker's  (a.  a.  O.  S.  668  und  676)  Behauptung,
dass  das  Gesetz  nur  im  allgemeinen  die  Steuerpflicht  und  den  Repartitionsmodus,
  nicht  aber  die  Höhe  der  Steuer  festzusetzen  habe.

8),  Dies  wird  auch  von  Marrıtz  (a.  a.  O.  S.  269,  Anm.  1)  anerkannt.
Derselbe  bezeichnet  die  Combination  der  Aufhebung,  Abänderung  oder  Neueinführung
  gesetzlich  bestehender  Einrichtungen  mit  dem  Etatsgesetze  geradezu
als  bedenklich.  Vgl.  auch  FRrickeEr  a.  a.  O.,  S.  646.  SELIGMANN  S.  85  not.  1.