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Rechtsgrund  für  die  einzelnen  im  Etat  vorkommenden  Einnahme-
  und  Ausgabeposten  zu  schaffen;  es  handelt  sich  hier
lediglich  darum,  die  (Gewissheit  zu  erlangen,  ob  der  Staat  in  der
betreffenden  Periode  mit  den  ihm  bereits  zu  Gebote  stehenden
Mitteln  das  Auslangen  finden  oder  genöthigt  sein  werde,  zu
ausserordentlichen  Finanzoperationen  seine  Zuflucht  zu  nehmen.
Dass  von  Seite  der  Volksvertretungen  nebenher  auch  mit  die
Absicht  unterläuft,  auf  die  Finanzgebahrung  des  Staates  einen
Einfluss  auszuüben,  ist  gewiss  nicht  wesentlich,  da  der  Zweck
einer  staatsrechtlichen  Institution  doch  stets  nur  nach  den  ihr
im  Staatswesen  zugewiesenen  Funktionen,  nicht  nach  den
Vortheilen  bestimmt  werden  kann,  welche  sie  dem  einen  oder
dem  anderen  Faktor  im  Staate  jeweilig  zu  bieten  im  Stande  ist.
In  der  Votirung  der  einzelnen  Posten  des  Budgets  mag  eine
Anerkennung  der  betreffenden  Berechtigungen  bezw.  Verpflichtungen
  des  Staates  erblickt  werden;  stets  wird  aber  der
betreffende  Akt  den  Charakter  des  Vollzuges  an  sich  tragen,
mit  nichten  jedoch  den  Charakter  der  Statuirung  einer
Rechtsnorm.

Man  dürfte  einwenden,  es  sei  ja  nicht  nothwendig,  dass  neue
Regeln  aufgestellt  werden,  um  einer  Anordnung  den  Charakter
der  Statuirung  eines  Rechtssatzes  zu  sichern.  Allerdings  ist  auch
die  Republikation  eines  in  Vergessenheit  gerathenen  Gesetzes,  die
authentische  Interpretation  einer  bestehenden  Norm  ein  Akt  der
Gesetzgebung°).  Allein  im  vorliegenden  Falle  liegt  doch,  will
uns  scheinen,  die  Sache  etwas  anders.  Eine  lex  specials  —  und
um  eine  solche  könnte  es  sich  höchstens  handeln  —  hat  überhaupt
  nur  dann  einen  Sinn,  wenn  sie  von  der  im  allgemeinen
geltenden  Rechtsregel  abweicht.  Ueberdies  lautet  die  Anordnung,
  mit  der  wir  uns  beschäftigen,  gar  nicht  dahin,  dass  dem
Staate  Dieser  oder  Jener  etwas  zu  leisten,  dass  der  Staat  die
durch  eine  Maximalsumme  limitirten  Verpflichtungen  zu  erfüllen
habe,  sondern  sie  besagt  nur,  es  sei  zu  erwarten,  dass  in  der
betreffenden  Periode  die  Einnahmen  bezw.  Ausgaben  des  Staates
eine  gewisse  Summe  erreichen  werden.  Was  für  ein  Rechtssatz

°)  Doch  ist  auch  dies  nicht  unbestritten.  Vgl.  SELIGMANN  a.  a.  O.  8.146  ff.