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wird  da  statuirt?  Wir  wüssten  keinen  anzuführen  und  würden
für  den  Fall,  wenn  man  uns  als  solchen  etwa  den  Satz  bezeichnen
wollte,  „die  Funktionen  des  Staates  haben  sich,  insofern  sie  einen
finanziellen  Effekt  hervorbringen  sollen,  in  der  Etatsperiode  auf
die  im  Finanzgesetze  bezeichneten  Funktionen  zu  beschränken“,  entschieden
  bestreiten,  dass  eine  Anordnung  der  gedachten  Art  im
Finanzgesetze  enthalten  sei  oder  aus  demselben  auch  nur  subintelligirt
  werden  könne.

Man  sagt  daher  mit  Recht,  das  sog.  Finanzgesetz  sei  seinem
Wesen  nach  ein  Verwaltungsakt,  weil  demselben  —  abgesehen
von  den  oben  gedachten  Ausnahmsfällen  —  eine  Regelung  der
durch  dasselbe  berührten  Lebensverhältnisse  ganz  ferne
liegt.  Die  blosse  Bezeichnung  dieses  Aktes  als  Gesetz  in  den
einzelnen  Verfasssungsurkunden  erklärt  sich  eben  sehr  einfach
durch  die  für  das  Zustandekommen  des  Etats  vorgeschriebene
Form  und  ist  ebenso  wenig  entscheidend  als  eine  etwa  in  einem
Gesetze  vorkommende  irrige  wissenschaftliche  Definition  eine
praktische  Wirkung  hervorzubringen  vermag.  Mag  immerhin  das
österreichische  bürgerliche  Gesetzbuch  im  8  305  den  Besitz  neben
dem  Eigenthume,  dem  Pfandrechte,  der  Dienstbarkeit  und  dem
Erbrechte  den  dinglichen  Sachenrechten  beizählen,  so  dürfte  sich
doch  heut  zu  Tage  kaum  ein  Jurist  finden,  der  im  Ernste  behaupten
  wollte,  der  Besitz  sei  „ein  dingliches  Recht“.  Die  Giltigkeit
  der  betreffenden  Bestimmung  wird  ja  darum  nicht  bestritten,
sondern  es  wird  nur  aus  dem  Inhalte  des  Gesetzes  die  Irrigkeit
der  für  ein  zu  Recht  bestehendes  Institut  gewählten  Bezeichnung
dargethan!  1)

Auch  wir  sprechen  weder  der  den  genehmigten  Staatsvoranschlag
  als  Gesetz  bezeichnenden  Verfassungsbestimmung,  noch  dem
Finanzgesetze  selbst  die  Giltigkeit  ab,  aber  wir  können  nicht  zugeben,.
  dass  einem  Akte  desshalb,  weil  er  als  Gesetz  bezeichnet
wird  und  weil  er  in  den  Formen  eines  Gesetzes  zu  Stande
kömmt,  eine  andere  Wirksamkeit  innewohnen  sollte,  als  welche  ihm
seinem  Wesen  nach  zukömmt.  Der  Irrthum,  als  sei  die  „bloss“
formelle  Gesetzeskraft  gegenüber  der  Kraft  eines  Gesetzes  im

1%)  Man  vgl.  hierüber  jetzt  insbesondere  die  Ausführungen  bei  EIsELE
a.  a.  O.,  S.  89  ff.