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materiellen  Sinne  des  Wortes  ein  minus,  kann  nicht  oft  genug
berichtigt  werden.  Mit  diesem  Irrthum  hat  es  ungefähr  dieselbe
Bewandtniss,  wie  mit  der  oft  vorgebrachten  Behauptung,  dass  der
Verordnung  ein  geringeres  Mass  von  Verbindlichkeit  innewohne
als  dem  Gesetze.  Sowie  man  hier  nur  von  der  Verbindlichkeit
oder  der  Unverbindlichkeit  der  Verordnung,  nicht  aber  von  einem
höheren  oder  geringeren  Grade  ihrer  Verbindlichkeit  sprechen
kann  !!),  so  handelt  es  sich  auch  in  unserem  Falle  nur  darum,
ob  dem  Finanzgesetze  die  materiellen  Wirkungen  eines  wahren
(tesetzes  oder  jene  eines  Verwaltungsaktes  beigelegt  werden  können;
zwischen  diesen  beiden  Wirkungen  besteht  wohl  ein  qualitativer,
keineswegs  jedoch  ein  quantitativer  Unterschied.

Wir  können  daher  das  Ergebniss  unserer  bisherigen  Betrachtungen
  kurz  dahin  zusammenfassen:

Das  Finanzgesetz  kann  wohl  Rechtssätze  enthalten,  und
wenn  und  insoweit  dies  der  Fall  ist,  hat  dasselbe  auch  die  materiellen
  Wirkungen  des  Gesetzes.  Dies  gilt  jedoch  niemals  von
der  Zusammenstellung  der  in  der  Etatsperiode  zu  gewärtigenden
Staats-Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  Zusammenstellung  eben
das  Wesen  des  Staatsvoranschlages  ausmacht.  Mit  Rücksicht  auf
diese  seine  Wesenheit  wird  dem  Budget  mit  Recht  der  Charakter
eines  Gesetzes  im  materiellen  Sinne  des  Wortes  abgesprochen.  Ob
dies  aber  in  Betreff  aller  Bestimmungen  des  sogen.  Finanzgesetzes
zutrefie,  lässt  sich  nur  von  Fall  zu  Fall  beurtheilen,  und  es  ist
durchaus  nicht  ausgeschlossen,  dass  das  Finanzgesetz  zum  Theile
(nämlich  in  Ansehung  einzelner  Anordnungen  desselben)  materielles,
  zum  Theile  (nämlich  in  Ansehung  seines  sonstigen  Inhaltes)
  formelles  Gesetz,  ein  in  den  Formen  des  Gesetzes  zu  Stande
gekommener  Verwaltungsakt  sei.

11)  Wenn  SEIDLER  a.  a.  O.,  S.  198  darauf  hinweist,  dass  nach  der
österr.  Verfassung  die  Gerichte  befugt  sind,  die  Giltigkeit  der  Verordnungen
zu  prüfen,  während  ihnen  die  Prüfung  der  Gültigkeit  gehörig  kundgemachter
Gesetze  nicht  zusteht,  so  ist  dies  wohl  als  richtig  zuzugeben,  jedoch  als  ganz
unentscheidend  zu  bezeichnen.  Der  Richter  kann  wohl  eine  seiner  Ansicht
nach  ungiltige  Verordnung  ignoriren;  hat  er  aber  die  Frage  der  Giltigkeit
nicht  verneint,  so  muss  er  der  Verordnung  ganz  dieselbe  Verbindlichkeit
vindiziren,  wie  dem  Gtesetze.