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IV.

Welche  Wirkung  hat  nun  einerseits  der  genehmigte  Staatsvoranschlag
  und  welche  Rechtsfolgen  treten  andererseits  ein,  wenn
der  finanzielle  Effekt  einer  durch  Gesetz  begründeten  Verbindlichkeit
  im  Finanzgesetze  keinen  Ausdruck  gefunden  hat?

Die  Möglichkeit  einer  befriedigenden  Beantwortung  dieser
Fragen  wird  der  Prüfstein  für  die  Richtigkeit  der  vorangestellten
Ausführungen  sein.

Formelle  Gesetze  haben  nach  LABAnn  (Staatsr.  II,  8.  62)
die  ihrem  Inhalte  entsprechenden  Wirkungen,  insbesondere  hat
das  Finanzgesetz  die  Wirkung  eines  Wirthschaftsplanes,  also
einer  Verwaltungsvorschrift.  Ueberdiess  hat  der  Umstand,  dass
die  Form  des  Gesetzes  für  irgend  einen  Willensakt  des  Staats
gewählt  wird  oder  vorgeschrieben  ist,  die  Folge,  dass  die  Wiederaufhebung
  oder  Aenderung  dieses  Willensentschlusses  nur  auf
dem  Wege  der  Gesetzgebung  zulässig  ist  (S.  95).  Die  Frage,
an  wen  die  im  Finanzgesetze  getroffenen  Anordnungen  und
‚Befehle  gerichtet  seien,  wird  von  LABAnD  dahin  beantwortet,  dass
es  sich  keineswegs  um  Befehle  des  Staates  an  die  Unterthanen,
sondern  um  Befehle  der  Staatsgewalt  an  die  Behörden  und
überhaupt  an  Alle  handle,  die  staatliche  Funktionen  zu  versehen
haben.  Durch  derartige  Verwaltungsbefehle  werde  die  Handlungsfreiheit
  der  Verwaltungsbehörden  innerhalb  der  vom  Rechte  gezogenen
  Grenzen  beseitigt  (II,  S.  209).

Wir  müssen  gestehen,  dass  uns  die  von  MARTITZ  gegen
diese  Ausführungen  vorgebrachten  Bedenken  nicht  ganz  verständlich
  waren.  Dass  der  Staat  ebenso  gut  wie  der  Einzelne  seine
eigenen  Organe  durch  Instruktionen  binden  könne,  dürfte  wohl
nicht  bezweifelt  werden.  Die  Erlassung  solcher  Instruktionen  ist
ein  Verwaltungsakt,  welcher  prinzipiell  dem  Landesherrn  als  dem
Inhaber  der  vollziehenden  Gewalt  zusteht.  Vom  prinzipiellen
Standpunkte  steht  auch  einer  nachträglichen  Aenderung  dieser
Anordnungen  durch  einseitige  Eintschliessung  der  Krone  ebenso
wenig  ein  Hinderniss  im  Wege,  als  etwa  einem  Privaten  verwehrt
werden  könnte,  eine  Weisung,  die  er  seinen  Angestellten  in  Betreff
seiner  Vermögensverwaltung  ertheilt  hatte,  zu  widerufen.  Wenn