—  41  —

nun  die  Verfassung  für  das  Zustandekommen  einer  gewissen  Art
solcher  Instruktionen,  insbesondere  des  finanziellen  Wirthschaftsplanes,
  ausdrücklich  die  Form  des  Gesetzes  vorschreibt,  so  folgt
hieraus  nothwendig,  dass  auch  jede  nachträgliche  Aenderung
dieses  Planes  in  derselben  Form  zu  erfolgen  hat,  in  welcher  die
ursprüngliche  Festsetzung  sich  vollziehen  musste.  Wer  darin  eine
Unzukömmlichkeit  erblickt,  möge  mit  dem  Gesetzgeber  rechten,
der  für  einen  Verwaltungsakt  die  Beobachtung  jener  Formen  vorschrieb,
  unter  welchen  Gesetze  zu  Stande  kommen,  nie  wird  es
aber  gelingen,  den  Verwaltungsakt  dadurch  zu  einem  wirklichen
(resetze  zu  machen,  dass  man  ihm  noch  so  oft  den  Namen  eines
(Gesetzes  beilegt.

Darüber,  wer  die  in  Rede  stehenden  Anordnungen  erlässt,
kann  doch  wohl  kein  Zweifel  entstehen.  Der  Staat  ist  die  anordnende
  Persönlichkeit;  ihn  repräsentirt  in  der  Monarchie  der
Landesherr,  insofern  die  verfassungsmässig  erforderliche  Zustimmung
  der  Volksvertretung  nachgewiesen  erscheint.  Durch  die
Verfügung  gebunden  erscheinen  alle  Organe  des  Staates,  sohin
allerdings  auch  der  Monarch  als  Haupt  der  vollziehenden  Gewalt.
Gewiss  würden  durch  das  Finanzgesetz  auch  die  Unterthanen
gebunden,  wenn  überhaupt  die  autoritative  Regelung  menschlicher
Lebensverhältnisse  Gegenstand  der  in  Rede  stehenden  Anordnung
wäre;  nachdem  dies  aber,  wie  wir  voraussetzen,  nicht  der  Fall
ist,  so  geht  die  Verfügung  die  Unterthanen  nur  insofern  an,  als
sie  überhaupt  an  der  Entwickelung  des  eigenen  Staatswesens  ein
Interesse  haben.  Aus  diesem  Grunde  erscheint  die  Publikation
des  Finanzgesetzes  zwar  als  nothwendige  Oonsequenz  des  Umstandes,
  dass  sich  der  in  Rede  stehende  Verwaltungsakt  in  den
Formen  des  Gesetzes  vollziehen  muss,  sie  ist  aber  für  das  Wesen
der  Sache  ganz  unerheblich  und  es  könnte  die  Unterlassung  dieser
Publikation  de  lege  ferenda  unbedenklich  empfohlen  werden  '?).

—

12)  So  besteht  in  Oesterreich  gar  kein  Organ  zur  Publikation  des
Finanzgesetzes  für  die  österreichisch-ungarische  Monarchie,  ohne  dass  bisher
Klagen  über  den  Abgang  eines  solchen  Organs  vernommen  worden  wären.
Die  diesbezüglichen  vom  Kaiser  sanktionirten  Beschlüsse  der  beiderseitigen
Delegationen  (diese  sind  eben  die  gesetzgebenden  Körper  der  Gesammtmonarchie)
  werden  zwar  in  der  „Wiener  Zeitung“  sowie  im  ungarischen

Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  3.  4.  31