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Die  von  uns  in  Uebereinstimmung  mit  LABAND  vertretene
Ansicht,  dass  durch  das  Finanzgesetz,  auch  wenn  dasselbe  keine
Rechtssätze  enthält,  die  Organe  des  Staates  gebunden  werden,
bedarf  jedoch  näherer  Ausführung  und  Präzisirung,  da  der  aufgestellte
  Satz,  wie  eben  v.  Marrıtz’s  Ausführungen  zeigen,  sehr
leicht  missverstanden  werden  kann.  Es  ist  nämlich  durch  denselben
  keineswegs  gesagt,  dass  das  Finanzgesetz  die  Regierung  in
gleicher  Weise  binde,  wie  ein  wirkliches  Gesetz.  Allerdings
besteht  eine  Gebundenheit;  dieselbe  ist  auch  nicht  geringer,  als
die  Gebundenheit  dem  Gesetze  gegenüber,  allein  sie  ist  von  der
Letzteren  wesentlich  verschieden.

Durch  ein  Gesetz  im  materiellen  Sinne  des  Wortes  wird  die
Handlungsfreiheit  der  Organe  der  vollziehenden  Gewalt  mit  der
Wirkung  eingeschränkt,  dass  jedes  die  Schranken  des  Gesetzes
durchbrechende  Handeln  dieser  Organe  als  rechtswidrig  erscheint.
  Wo  wirksame  Rechtskontrollen  der  Verwaltung  bestehen,
wird  daher  auch  Jedermann  in  der  Lage  sein,  einen  richterlichen
Spruch  zu  erwirken,  der  ihn  in  seinem  durch  einen  Regierungsakt
  verletzten  subjectiven  Rechte  schützt;  bei  Bestand  instanzmässig
  gegliederter  Verwaltungsgerichte  kann  -es,  wenn  Letztere
ihren  Zweck  erfüllen,  zu  einer  solchen  Verletzung  subjektiver
Rechte  gar  nicht  kommen.

Anders  in  unserem  Falle.  Eine  Ausserachtlassung  der  durch
das  Finanzgesetz  gezogenen  Schranken  durch  die  Organe  der
vollziehenden  Gewalt  erscheint  wohl  als  instruktionswidrig,
keineswegs  jedoch  als  rechtswidrig;  Rechte  im  subjektiven
Sinne  des  Wortes  können  aus  diesem  vermeintlichen  Gesetze
gar  nicht  konstruirt  werden;  für  die  Thätigkeit  des  Richters
  könnte  eine  behauptete  Verletzung  des  Finanzgesetzes  kein
Substrat  abgeben.  Eine  Ministeranklage  wegen  Verletzung
des  Finanzgesetzes  wäre  wohl  denkbar,  aber  auch  nur  dort,  wo
die  Verantwortlichkeit  der  Räthe  der  Krone  sich  auch  auf  die
Missregierung  bezieht,  nicht  aber  dort,  wo  die  Minister  ledig-Amtsblatte

  abgedruckt,  finden  jedoch  weder  in  das  Reichsgesetzblatt  für  die
im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und  Länder,  noch  in  die  ungarische
Landesgesetzzammlung  Aufnahme.  Auch  die  Budgets  der  einzelnen  Länder
werden  in  den  Landesgesetzblättern  nicht  publizirt.