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lich  wegen  Verletzung  des  Gesetzes  in  Anklagestand  versetzt
werden  können  1°).

Wir  sagten,  seinem  Inhalte  nach  habe  das  Finanzgesetz  die
Wirkung  eines  Wirthschaftsplanes.  In  demselben  wird  die
Erwartung  ausgesprochen,  dass  die  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Staates  mit  Rücksicht  auf  die  bestehenden  Einrichtungen
in  der  Etatsperiode  eine  gewisse  Höhe  erreichen  werden;  in  Ansehung
der  präliminirten  Ausgaben  kann  man  überdiess  sagen,  dass  der
Staat  die  ım  Finanzgesetze  angeführten  Zahlungen  aus  der  Staatskasse
  als  nothwendig  oder  nützlich  erklärt  habe.  Mit  Recht  wird
daher  von  GNEIST  ausgeführt,  dass  im  Falle  einer  Beanstandung
der  von  der  Regierung  nach  Ablauf  der  Etatsperiode  gelegten
Rechnungen  die  Regierung  des  Nachweises  der  Nothwendigkeit
und  Nützlichkeit  der  als  Ausgaben  in  den  Staatsvoranschlag  aufgenommenen
  Posten  enthoben  sei,  wogegen  in  dem  ‘Falle,  wenn
der  Ausgabe  das  Präliminarium  nicht  zur  Seite  steht,  oder  wenn
gar  die  betreffende  Post  bei  Berathung  des  Budgets  ausdrücklich
abgelehnt  wurde,  der  Regierung  die  Beweislast  in  der  oben
gedachten  Richtung  obliege,  um  einer  eventuellen  Anklage  wegen
Missregierung  oder  wenigstens  einer  civilrechtlichen  Ersatzforderung
  !*)  mit  Erfolg  entgegenzutreten.

Die  Regierung  ist  also  an  das  Finanzgesetz  allerdings  gebunden,
  aber  doch  nur  insoweit,  als  sie  durch  einen  Verwaltungs-183)

  Wollte  man  aber  auch  in  solchen  Fällen  das  Wort  „Gesetz“  im
formellen  Sinne  auslegen,  so  wäre  hiemit  für  unsere  Frage  noch  Nichts  entschieden.
  Eine  solche  Auslegung  würde  sich  immerhin  darauf  berufen  können,
dass  behufs  Sanirung  von  Verletzungen  materieller  Gesetze  anderweitige
Rechtscontrollen  bestehen,  dass  daher  das  Ministerverantwortlichkeitsgesetz,
  wenn  demselben  praktische  Bedeutung  beigemessen  werden  soll,  die
Anklage  gerade  vornehmlich  wegen  Ausserachtlassung  formeller  Gesetze
zulassen  musste.

14)  Wie  bereits  oben  ausgeführt,  könnte  die  behauptete  Verletzung  des
Finanzgesetzes  den  Thatbestand  selbst  einer  civilrechtlichen  Ersatzforderung
nicht  bilden,  sondern  eine  solche  Klage  müsste  auf  den  allgemeinen  Grundsatz
  gestützt  werden,  dass  ungerechtfertigte  Auslagen  den  Rechnungsleger
zum  Ersatze  verpflichten.  Das  Finanzgesetz  käme  in  einem  solchen  Streite
eventuell  beiderseits  als  Beweismittel,  nicht  aberals  Rechtsgrund
des  erhobenen  Anspruches  in  Betracht.

sl*