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akt  überhaupt  und  durch  einen  Wirthschaftsplan  insbesondere
gebunden  werden  kann.  Insbesondere  muss  man  sich  stets  vor
Augen  halten,  dass  die  Verpflichtung  der  Regierung,  zu  Recht
bestehende  materielle  Gesetze  zu  beobachten,  durch  den  Wirthschaftsplan
  nie  und  nimmer  alterirt  werden  kann,  dass  daher,
insofern  die  Ausführung  bestehender  Gesetze  die  Ueberschreitung
  der  im  Finanzgesetze  angesetzten  Ziffern
erheischt,  die  Regierung  nicht  nur  berechtigt,  sondern
sogar  verpflichtet  ist,  unter  Ignorirung  der  Ziffernsätze
  des  Budgets  im  Sinne  des  materiellen  Gesetzes
vorzugehen.  Denn  eine  Instruktion  kann  ebenso  wenig  wie
eine  Verordnung  über  dem  Gesetze  stehen,  niemals  auch  kann
durch  selbe  ein  Gesetz  aufgehoben  oder  modificirt  werden.

Die  entgegengesetzte  Ansicht  würde  zu  der  ganz  unhaltbaren
Consequenz  führen,  dass  Gesetze,  zu  deren  Zustandekommen,  Abänderung
  oder  Aufhebung  in  constitutionellen  Monarchien  mit
Zweikammersystem  die  Zustimmung  beider  Kammern,  dann  die
Sanction  der  Krone  erfordert  wird,  einfach  durch  Beschluss
einer  einzigen  Kammer  und  gegen  den  Widerstand  der
Krone  dadurch  ausser  Wirksamkeit  gesetzt  werden  könnten,
dass  die  Votirung  der  zur  Durchführung  des  Gesetzes  erforderlichen
  finanziellen  Mittel  abgelehnt  wird.  Kein  einziger  der
Gegner  der  herrschenden  Lehre  hat  diesen  schwerwiegenden  Einwand
  GNEIsT’s  wirksam  zu  widerlegen  unternommen;  mit  stiller
Resignation  nehmen  sie  die  unmögliche  Folgerung  hin  und  suchen
sich  mit  derselben  lediglich  durch  Hinweis  auf  die  Unvollkommenheit
  aller  menschlichen  Institutionen  abzufinden  *°).  Als  Juristen

15)  So  schreibt  BATBIE,  Traite  theorique  et  pratique  de  droit  public  et
adm.  2.  edit.  (1885)  III,  pag.  50:  „Les  lois  ne  pouvant  ätre  abrogees  que
„par  le  concours  du  Senat  et  de  la  Chambre,  ni  l’une  ni  l’autre  des
„assemblees  ne  doit,  en  refusant  le  credit  necessaire  &amp;l’execution
„A’une  loi,  arriver  au  möme  re&amp;sultat  que  si  elle  &amp;Etait  abrogee.
„Ce  serait  une  usurpation  des  pouvoirs,  une  violation  de  la  Constitution
„qui  exige  pour  l’abrogation  des  lois,  comme  pour  leur  confection,  le  concours
„du  Senat  et  de  la  Chambre.  Mais  comme  les  deux  assemblees  sont  souve-„raines,
  qu’il  n’existe  au-dessus  d’elle  aucune  autorit&amp;  qui  puisse  les  ramener
„a  l’observation  de  la  Constitution,  il  est  arrive  plus  d’une  fois  que  l’une  des
„assemblees  a,  par  le  rejet  d’un  credit,  paralyse  l’ex&amp;cution  d’une